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5) wenn einer Person Gegenstaͤnde, welche sie bei sich fuͤhrt oder an sich traͤgt,
zwar ohne raͤuberische Gewaltthat (vergl. Art. 311), aber durch Ueberraschung
oder Venuͤtzung ihrer Furcht vor dem Diebe, entwendet worden sind.
Der ausgezeichnete Diebstahl erster Stufe ist mit Arbeitshaus zu strafen.
Wenn aber der Werth des Entwendeten fuͤnfhundert Gulden uͤbersteigt, soll
zweijaͤhriges Arbeitshaus bis achtjaͤhriges Zuchthaus, und, wenn er mehr, als zwei-
tausend fuͤnfhundert Gulden betraͤgt, Zuchthaus bis zu zehen Jahren, erkannt werden.
Art. 324.
b) Zweite Stufe.
Ein ausgezeichneter Diebstahl zweiter Stufe ist vorhanden:
1) wenn der Dieb in bewohnte Gebäude eingestiegen oder in dieselben eingebrochen
und nach verübtem Einbruche eingedrungen ist (vergl. Art. 523, Ziffer 4);
2 wenn er sich zu Unternehmung der That mit Waffen versehen,
5) wenn er das Stehlen gewerbsmäßig getrieben hat.
Der ausgezeichnete Diebstahl zweiter Stufe wird mit Einjährigem Arbeitshause
achtjährigem Zuchthause, und, wenn der Werth des Entwendeten die Summe
on fünfhundert Gulden übersteigt, mit Zuchthaus bis zu fünfzehen Jahren, geahnder.
Art. 525.
· c)DritteStufe.
vollbrEalcg ausgezeichneter Diebstahl dritter Stufe ist vorhanden, wenn der Dieb, nach
gatt tem Diebstahle, Waffen zur Schreckung oder Mißhandlung der Personen
aucht hat, welche ihn an Fortbringung des entwendeten Gutes verhindern wollten.
fünf !“ Auögezeichnete Diebstahl dritter Stufe ist mit dreijährigem Arbeitshause bis
zehenjährigem Zuchthause zu bestrafen.
Art. 526.
unmefe mehrere Auszeichnungen verschiedener Stufen bei demselben Diebstahle
men, so kommt die Strafe der schwersten Auszeichnung zur Anwendung, und
die uͤbr .
uͤbrigen sind bei Ausmessung der Strafe als besonderer Erschwerungsgrund
zusehen.
In glei
derselben S
bis
cher Art sind die bei einem Diebstahle zusammentreffenden Auszeichnungen
tufe als besonderer Erschwerungsgrund zu beachten.
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