Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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5) wenn einer Person Gegenstaͤnde, welche sie bei sich fuͤhrt oder an sich traͤgt, 
zwar ohne raͤuberische Gewaltthat (vergl. Art. 311), aber durch Ueberraschung 
oder Venuͤtzung ihrer Furcht vor dem Diebe, entwendet worden sind. 
Der ausgezeichnete Diebstahl erster Stufe ist mit Arbeitshaus zu strafen. 
Wenn aber der Werth des Entwendeten fuͤnfhundert Gulden uͤbersteigt, soll 
zweijaͤhriges Arbeitshaus bis achtjaͤhriges Zuchthaus, und, wenn er mehr, als zwei- 
tausend fuͤnfhundert Gulden betraͤgt, Zuchthaus bis zu zehen Jahren, erkannt werden. 
Art. 324. 
b) Zweite Stufe. 
Ein ausgezeichneter Diebstahl zweiter Stufe ist vorhanden: 
1) wenn der Dieb in bewohnte Gebäude eingestiegen oder in dieselben eingebrochen 
und nach verübtem Einbruche eingedrungen ist (vergl. Art. 523, Ziffer 4); 
2 wenn er sich zu Unternehmung der That mit Waffen versehen, 
5) wenn er das Stehlen gewerbsmäßig getrieben hat. 
Der ausgezeichnete Diebstahl zweiter Stufe wird mit Einjährigem Arbeitshause 
achtjährigem Zuchthause, und, wenn der Werth des Entwendeten die Summe 
on fünfhundert Gulden übersteigt, mit Zuchthaus bis zu fünfzehen Jahren, geahnder. 
Art. 525. 
· c)DritteStufe. 
vollbrEalcg ausgezeichneter Diebstahl dritter Stufe ist vorhanden, wenn der Dieb, nach 
gatt tem Diebstahle, Waffen zur Schreckung oder Mißhandlung der Personen 
aucht hat, welche ihn an Fortbringung des entwendeten Gutes verhindern wollten. 
fünf !“ Auögezeichnete Diebstahl dritter Stufe ist mit dreijährigem Arbeitshause bis 
zehenjährigem Zuchthause zu bestrafen. 
Art. 526. 
unmefe mehrere Auszeichnungen verschiedener Stufen bei demselben Diebstahle 
men, so kommt die Strafe der schwersten Auszeichnung zur Anwendung, und 
die uͤbr . 
uͤbrigen sind bei Ausmessung der Strafe als besonderer Erschwerungsgrund 
zusehen. 
In glei 
derselben S 
bis 
cher Art sind die bei einem Diebstahle zusammentreffenden Auszeichnungen 
tufe als besonderer Erschwerungsgrund zu beachten. 
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