Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Art. 327. 
Bei Ausmessung der Strafe haben die Gerichte auf den hoͤheren oder minderen 
Werth des gestohlenen Gutes, den größeren oder geringeren Grad der Geflissenheit, 
Frechheit und Gefährlichkeit, sowie darauf zu sehen, wie empfindlich dem Vestohlenen, 
nach seiner dem Diebe bekannten Lage, der erlittene Verlust war, und wie weit etwa 
der Schaden durch den Dieb wieder vergütet wurde. 
Art. 528. 
Als ein eigenthümlicher Erschwerungsgrund ist es zu betrachten, wenn der Dieb- 
stahl verübt worden ist: 
1) von Dienstboten, von Gesellen oder Lehrjungen, von Fabrikarbeitern, Taglöhnern 
oder anderen Personen, welche in ähnlichen Dienstverhältnissen stehen und ihrer 
Verrichtungen wegen im Hause aus= und eingehen, an der Dienstherrschaft, dem 
Meister, dem Fabrikherrn oder Hausherrn, oder an Jemand, der sich mit diesen 
in derselben häuslichen Gemeinschaft befindet; 
2) von Wirthen und deren Dienstboten an Sachen der Gäste; 
5) an Vieh auf der Weide, im Pferche oder Triebe, an den auf dem Felde stehen- 
den Ackergeräthschaften, an Feld= oder Garten-Früchten, an Bleichstücken, an Floß- 
bolz, aufbereitetem Holze oder an anderen Sachen, welche ohne besondere Ver- 
wahrung der öffentlichen Sicherheit anvertraut werden müssen; 
4) auf Tahr= oder Wochen-Märkten, oder sonst im Gedränge einer versammelten Menge; 
5) an Gegenständen, die zur unmittelbaren Vertheilung unter die Armen bestimmt 
sind, vorausgeseht, daß dem Diebe diese Bestimmung bekannt war; 
6) an Sachen, welche zum Gottesdienste bestimmt sind, sich aber in keinem, dem Gottes“ 
dienste gewidmeten, Gebäude befanden, oder an anderen Gegenständen, wenn sie an 
einem, dem Gottesdienste gewidmeten, Orte besindlich waren (vergl. Art. 323, Ziffer 1); 
7) zur Zeit einer eingetretenen Noth. 
Tritt bei einem Diebstahle, der den Betrag von fünf Gulden nicht übersteigt 
(Art. 321), eine der hier erwähnten Erschwerungen ein, so findet die Strafbestim' 
mung des Art. 522, Ziffer 1, Statt. 
Art. 329. 
Zu den bewohnten Gebaͤuden werden gerechnet: 
1) alle Haͤuser und Gebaͤude, in welchen Menschen wirklich wohnen, wenn sie auch 
zur Zeit des begangenen Diebstahles sich darin nicht aufgehalten haben; 
2) der zu einem solchen Gebaude gehoͤrige, geschlossene Hofraum.
	        
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