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gen, eingegangen, oder Handelswaaren oder Maschinen von betraͤchtlichem Werthe
oder Creditpapiere unter ihrem Werthe oder Curse verschleudert,
7) wenn er Wechsel oder andere in Handelsumlauf kommende Sreditpapiere aus-
gestellt hat, welche nach der zur Zeit der Ausstellung bestehenden Bilanz sein
Vermoͤgen um das Doppelte uͤbersteigen.
Art. 365.
Dem betruͤgerischen Bankerott ist gleich zu achten, wenn ein Handelsmann,
Wechsler oder Fabrikant, in der Absicht, seine Glaͤubiger durch einen Nachlaßvertrag
zu beschaͤdigen, sich faͤlschlich fuͤr zahlungsunfaͤhig ausgegeben hat.
Art. 366.
Der betruͤgerische Bankerott ist nach der Beschaffenheit des Betruges und der
Groͤße des den Glaͤubigern zugehenden Verlustes mit Arbeitshaus bis zu zehenjaͤh-
rigem Zuchthause zu bestrafen; in schwereren Faͤllen kann zugleich das zum Betruge
mißbrauchte Gewerbe entzogen werden.
Art. 367.
VII. Leichtsinniger Bankerott.
Ein Handelsmann, Wechsler oder Fabrikant, welcher in den Zustand der Zah-
lungsunfähigkeit gerathen ist, soll des leichtsinnigen Vankerottes für schuldig gehalten
und mit Kreisgefängniß, nicht unter sechs Monaten, bestraft werden:
1) wenn er die zu seinem Geschäfte nach den Gesebhen oder der Handelssitte erfor-
derlichen Bücher entweder gar nicht, oder mit solcher Unordnung geführt hat,
daß daraus sein Vermögens= und Schulden-Stand nicht ersehen werden kann;
2) wenn der Vermögenszerfall durch eine der, in dem Art. 363 bezeichneten, Hand-
lungen herbeigeführt worden ist.
Gleiche Strafe trifft im Falle der Ziffer 2 auch Andere, welche sich mit Handels-
geschäften befassen.
Art. 368.
Betrügliche Beeinträchtigungen des Staatsvermögens durch Verletzung der be-
stehenden Abgabengesetze werden nach Maaßgabe der letzteren geahndet.
VIII. Beschädigung durch Verletzung fremder Geheimnisse.
Art. 369.
Wer, um Femand zu schaden, oder um sich oder einem Dritten einen rechts
widrigen Vortheil zu verschaffen, in fremde Geheimnisse dadurch sich eindrängt, daß