Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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er eines Andern Briefe, Urkunden, Acten, Handelsbuͤcher oder andere Papiere er- 
bricht, liest, abschreibt, erbrechen, lesen oder abschreiben laͤßt, soll auf Klage des 
Verlehten mit Gefaͤngniß bis zu drei Monaten, und, wenn er seinen rechtswi- 
drigen Zweck ganz oder zum Theil erreicht hat, mit Kreisgefaͤngniß, bestraft werden. 
Art. 370. 
Gleiche Strafen treffen, auf Klage der Veschaͤdigten, die in Fabriken oder in 
Handelshaͤusern angestellten Gehuͤlfen, welchen in Beziehung auf ihren Beruf oder 
ihre Beschaͤftigung Geheimnisse anvertraut worden, wenn sie ein solches Geheimniß 
Anderen unbefugter Weise mittheilen. 
Neuntes Kapitel. 
Von strafbaren Handlungen in Beziehung auf den Stand der Person. 
Art. 571. 
I. An dem Familienstande. 
beseneer durch widerrechtliche Handlungen die Familienrechte eines Menschen zu 
amie Kachtheil unterdrückt oder verändert, insbesondere wer ein Kind, um dessen 
unte aanstand zu unterdrücken oder zu verändern, verbirgt oder enrfernt oder Dem- 
Ab scht' der es zurückzufordern berechtigt ist, vorenthält, deßgleichen wer in solcher 
ein Kind unterschiebt oder verwechselt oder für das Kind einer bestimmten 
bra•her fälschlich auegibt, soll, wenn die Handlung nicht in ein schwereres Ver- 
en übergehr (vergl. Art. 276, 275), mit Arbeitshaus bestraft werden. 
Art. 3572. 
II. Verleitung von Minderjährigen. 
Pers der eine minderjährige, unter elterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt stehende, 
engiel verleitet, sich durch die Flucht der Aufsicht ihrer Eltern oder Vormuͤnder zu 
* soll auf Klage der Einen oder der Andern mit Kreisgefaͤngniß bestraft 
sie Wer einer solchen Person nur zur Flucht behülflich ist, oder dieselbe, nachdem 
wersch iwv elterlichen oder vormundschaftlichen Aufsicht entzogen hat, versteckt oder 
fa eimlicht, ist auf Klage mit Geldbuße bis zu Einhunderr Gulden oder mit Ge- 
ugnißstrafe bis zu sechs Monaten zu belegen.
	        
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