Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Bei Ausmessung der Strafen hat der Richter vorzüglich auf die Beschaffenheit 
der Beweggründe und des Endzweckes des Thäters, sowie auf die Nachtheile zu 
sehen, welche aus seiner Handlungsweise den Betheiligten erwachsen sind. 
III. Betrügliche Verleitung zur Ehe. 
Art. 575. 
Wer eine Person durch Vetrug, wohin auch die Verschweigung der ihm bekann- 
ten gesehßlichen Ehehindernisse gehört, zu einer ungültigen Ehe mit ihm selbst oder 
einem Dritten verleitet, soll, wenn die Ehe von dem zuständigen Gerichte durch 
rechtskräftiges Urtheil für nichtig erklärt worden ist, auf Klage des Betrogenen oder 
seiner Eltern, die solche auch wider dessen Willen anstellen können, mit Arbeitshaus 
bis zu zwei Jahren bestraft werden. 
Art. 37¾. 
Wer eine unverheirathete Person durch betrügliches Versprechen der Ehe zum 
Beischlafe verführt und nachher die Erfüllung seines Wortes ohne rechtsgültige Ur“ 
sache verweigert, ist, auf Klage der Verführten oder ihrer Eltern, die solche selbst 
gegen deren Willen zu erheben berechtigt sind, mit Arbeitshaus bis zu Einem Jahre 
zu strafen; doch kann in leichteren Fällen auf Kreisgefängniß erkannt werden. 
Gleiche Strafen treten ein, wenn zwar das dem Beischlafe vorhergegangene Ehe- 
versprechen des Verführers, aus rechtsgültigen Ursachen auf seiner Seite, nicht er- 
fülle wird, solche Ursachen aber von ihm bei dem Versprechen betrüglich verschwiegen 
oder abgeläugnet worden sind. 
Art. 375. 
IV. Zwang zur Ehe. 
Eltern oder Vormünder, welche ihr Kind oder ihren Pflegbefohlenen durch thät- 
lichen Zwang oder Drohungen zur Schließung einer Ehe genöthigt haben, sollen, 
wenn diese deßhalb von dem zuständigen Gerichte für ungültig erklärt worden ist/ 
mit Gefaͤngniß bis zu drei Monaten bestraft werden. 
Art. 376. 
V. Erschleichung des Bürgerrechtes. 
Wenn das Bürger= oder Beisih-Recht zu einer Gemeinde durch falsche Angaben 
über die persönlichen oder Vermögens-Verhältnisse des Aufzunehmenden erschlichen 
wird, ist Kreisgefüngniß bis zu Einem Jahre verwirkt, vorbehältlich höherer Strafen, 
wenn ein solcher Betrug durch Urkundenfälschung verübt wurde.
	        
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