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Art. 377.
VI. Verleitung zur Auswanderung.
Wer einen Unterthanen durch wissentlich falsche Vorspieglungen zur Auswande-
rung verleitet, soll, wenn der Betrogene dadurch sein Unterthanen= und Bürger-
Recht verloren hat, mit Kreisgefängniß und dem Verluste der bürgerlichen Ehren-
und der Dienst-Rechte bestraft werden.
Zehentes Kapitel.
Von der Brandstiftung.
Art. 378.
I. Brandstiftung.
Wenn Jemand an Wohnungen oder anderen Aufenthaltsorten von Menschen,
oder an solchen Gebaäuden oder Sachen, welche menschlichen Wohnungen und Aufent-
haltsorten, nach ihrer Lage, das Feuer mittheilen können, Brand gelegt hat, und
das Feuer an diesen Gegenstaͤnden ausgebrochen ist, so soll derselbe nach folgenden
estimmungen gestraft werden:
1) den Vrandstifter trifft Todesstrafe: ,
a) wenn durch den Brand ein Mensch getoͤdtet oder lebensgefaͤhrlich beschaͤdigt
worden ist, wofern der Thaͤter diese Folge vorhersehen konnte;
wenn der Brand in der Absicht gestiftet worden, damit unter Beguͤnstigung
desselben vom Brandstifter oder von Anderen ein Mord verübt werde, und.
zur Begehung dieses Verbrechens wenigstens ein Versuch gemacht worden ist.
2) Auf zwanzigjährige bis lebenslängliche Zuchthausstrafe ist zu erkennen:
a) wenn der Verbrecher in Städten, Dörfern oder Weilern, an verschiedenen Orten
zugleich, Brand gelegt hat, und das Feuer wenigstens an Einem Orte aus-
gebrochen ist;
b) wenn der Brand in der Absicht gestiftet worden, damit unter Begünstigung
desselben Raub oder sonst ein mit schwerer Strafe bedrohtes Verbrechen von
dem Brandstifter oder von Anderen verübt werde, und zu Begehung eines
solchen Verbrechens wenigstens ein Versuch gemacht worden;
c) wenn mehrere Wohngebäude in einer Stadt, einem Dorfe oder Weiler ein-
geäschert worden und der Brandstifter absschtlich eine Zeit, zu welcher die.
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