Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Art. 401. 
Gefängnißstrafen, welche wegen gemeiner Verbrechen oder Vergehen gegen einen 
der im Art. 399, Ziffer 1 bis 5, genannten öffentlichen Diener auf länger, als Ein 
Jahr, verhängt worden, haben den Verlust der Dienststelle, des Quiescenzgehaltes 
oder der Pension zur nothwendigen Folge. 
Bei Gefängnißstrafen von kürzerer Dauer hat die dem Verurtheilten vorgesehte 
Dienstbehdrde, welcher zu diesem Behufe die Untersuchungsacten immer mitzutheilen 
sind, in jedem Falle zu prüfen, ob nicht durch die näheren Umstände desselben zu 
einer weiteren Einschreitung gegen den Gestraften wegen Unbrauchbarkeit, nach 
Maaßgabe der 9. 46 und 47 der Verfassungsurkunde, Anlaß gegeben sey. 
Art. 402. 
Wenn Vorgeseßte oder Mitglieder der oberen Behörden Dienstvergehen ihrer 
Untergebenen wissentlich geschehen lassen, oder die bereits verübten den Schuldigen 
nachsehen, so sind dieselben im erstern Falle mit der dem Gehülfen (Art. 85), im 
lehtern mit der dem Begünstiger (Art. 90) angedrohten Strafe zu belegen. 
Art. 403. 
Haben Staatsbeamte oder öffentliche Behörden ihren untergebenen Beamten, 
Dienern oder untergeordneten Behörden in Verhältnissen, wo sie zu gehorchen schuldig 
sind, eine Handlung befohlen, welche blos als Mißbrauch der Amtsgewalt, Ueber' 
schreitung der Amtsbefugnisse oder Veriehung der Amtspflichten strafbar ist, so wird 
nur der befehlende Theil verantwortlich, sofern der gehorchende der Vorschrift des 
K. 55 der Verfassungsurkunde nachgekommen ist. 
Art. 404. 
Hat Jemand, der nicht im oͤffentlichen Dienste angestellt ist, an einem Dienst- 
vergehen Theil genommen, so ist er nur dann, wenn dasselbe ein gemeines Verbrechen 
oder Vergehen in sich schließt (vergl. Art. 87), und zwar wegen Theilnahme an 
letzterem, zu bestrafen. 
Art. 405. 
Dienstverfehlungen, welche nicht unter eine der Strafbestimmungen dieses Geseb- 
buches fallen, werden entweder im Disciplinarwege von den vorgesehten Amtsstellen 
geahndet, oder es ist wegen derselben nach den Bestimmungen der 99. àß bis 48 der 
Verfassungsurkunde zu verfahren.
	        
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