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Art. 458.
Wenn sich ein Gelstlicher in Predigten oder anderen öffentlichen Vorträgen einer
Ehrenbeleidigung gegen Einzelne, oder gegen Körperschaften, oder gegen einen ganzen
Stand schuldig macht, so kann, neben der an sich verwirkten Strafe (Art. 285 bls 237),
in besonders schweren Fällen, oder bei wiederholten Rückfällen, Dienstentlassung
erkannt werden.
Art. 449.
Geistliche, welche in amtlichen Vorträgen die bestehende Staatsverfassung, bie
Staatöregierung oder ihre Verwaltung verunglimpfen, werden mit Geldbuße bon
fünfzig bio zweihundert Gulden, bei dem ersten Rückfalle mit Geldbuße von Ein-
bundert bis dreihundert Gulden, und bei dem zweiten Rückfalle sowie in befonders
schweren Fällen mit Dienstentlassung, bestraft.
Art. 450.
Geistliche und deren Gehülfen, welche wissentlich eine gesehwidrige Trauung voll-
ziehen, sind mit Geldbuße von fünfundzwanzig bis Einhundert Gulden, und, wenn
sie durch die gesetzwidrige Trauung zu einer strafbaren Verbindung (Art. 301 bis 304)
wissentlich mitgewirkt haben, nach Beschaffenheit der Umstaͤnde mit zeitlicher Ent-
eiehung oder dem Verluste der bürgerlichen Ehren= und der Dienst-Rechte, zu bestrafen.
Art. 351. «
l, Wissentlich falsche Eintraͤge in die oͤffentlichen Buͤcher, deren Fuͤhrung den Geist-
ichen obliegt, sind nach den Bestimmungen uͤber die Faͤlschung oͤffentlicher Urkunden,
vorsaͤtzliche, pflichtwidrige Auslassungen in diesen Buͤchern, mit Dienstentlassung, und
—“’ Fällen mit Geldbuße von fünfundzwanzig bis Einhundert Gulden, zu
- en.
Art. 452.
II. Der Schuldiener.
ge Schuldiener an niederen und hoͤheren Lehranstalten, welche das Zuͤchtigungsrecht
* ihre Schüler in der Art mißbrauchen, daß dadurch ein Nachtheil für die Ge-
* heit des Mißhandelten entstanden ist, sind, neben der auf die Körperverletzung.
sehten Strafe (Nrt. 260, 265, 268), bei einem Räckfalle oder in Fällen erheblicherer
eschädigung zur Dienstentlassung zu verurtheilen.