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und 391); der fahrlaͤßigen Verbreitung einer Viehseuche (Art. 388, letzter Absatz)
der Wilderei und der Verletzung des Jagdrechtes, sofern weder Widersetzlichkeit damit
zusammentrifft, noch polizeiliche Ahndung eintritt (Art. 595, 397); bei Dienstvergehen
der, der bezirksgerichtlichen Gerichtsbarbeit untergebenen, untergeordneten öffentlichen
Diener, wenn nicht der Verlust oder die zeitliche Entziehung der bürgerlichen Ehren-
und der Dienst-Rechte, Dienstentlassung oder die bleibende Entziehung einer öffent-
lichen Verechtigung verwirkt ist, in den Fällen der Art. 515, 417, 455,44, zweiten
Absahes erster Fall, deßgleichen im Falle des Art. 446, vorausgeseht hier, daß mit
den Nebenrechnungen nicht Ausgaben für unerlaubte Zwecke verdeckt worden sind;
(vorbehältlich übrigens der Bestimmung des Art. 405).
In allen diesen Fällen kommt den Bezirkögerichten auch die Bestrafung des
Versuches, der Beihülfe, der Beünstigung, und der mit besonderen Strafen bedrohten
Vorbereitungshandlungen zu.
Bei dem Zusammenflusse und dem Rückfalle ist ihre Zuständigkeit ausgeschlossen,
wenn durch den einen oder den anderen nach der Veschaffenheit der That eine höhere,
als zweijährige Gefängnißstrafe begründet wird. "
- Art. 9.
Mit jedem bezirksgerichtlichen Straferkenntnisse sind dem Verurtheilten zugleich
die Entscheidungsgruͤnde zu eroͤffnen. «
Diese Eroͤffnung gehoͤrt zur wesentlichen Form des Verfahrens.
Art. 10.
b) Der Kreisgerichtshöfe.
In allen, in dem Art. 8 dieses Gesehes nicht bezeichneten, Straffällen stehr die
Entscheidung in erster Instanz den Kreisgerichtshöfen zu, soweit nicht nach den be-
stehenden Gesetzen auch hier Ausnahmen von dem allgemeinen Gerichtsstande eintreten-
Art. 11.
Die Kreisgerichtshöfe haben des Zusammenhanges wegen auch über Vergehen=
welche zur bezirksgerichtlichen Competenz (Arr. 3 dieses Gesetzes) gehören, zu erkennen:
1) wenn ein solches Vergehen mit einem anderen, worüber der Kreisgerichtshof zu
erkennen hat, in einer und derselben Person zusammentrifft;
2) wenn bei einem von dem Kreisgerichtohofe abzuurtheilenden Verbrechen gdet
Vergehen, an welchem Mehrere Theil genommen haben, die Theilnahme des
Einen oder des Andern nur ein solches Vergehen ausmacht, welches an sich die
bezirksgerichtliche Strafbefugniß nicht uͤbersteigen wuͤrde.