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Anhang.
I. Auszug aus der Eingabe der Ständeversammlung vom 19.Oktober 1838, in Betreff der von der-
selben bei Uebergabe ihrer Beschlüsse zu den Entwürfen des Strafgesetzbuches und des Gesetzes
über die Competenz der Gerichte zu. Untersuchung und Bestrafung der im Strafgesetzbuche
genannten Verbrechen und Vergehen bei einzelnen Punkten ausgesprochenen Voraus
setzungen?), und zwar:
A. In Hinsicht des Strafgeseßbuches:
Zum Art. 1. Die Gerichte seven nicht befugt, Handlungen, welche von dem
Geseßbuche (seinem Wortlaute oder Sinne nach) nicht ausdrücklich als strafbar bezelchnet
sind, aus dem Grunde zu bestrasen, weil sie einer, in dem Gesehe für strafbar
erklärten, Handlung ähnlich sind, und die Gründe, aus welchen das Geseß die letzters
Handlung straft, auch auf sie passen würden, oder weil sie nach den allgemeinem
dem Geseßbuche zu Grunde liegenden, Principien als strafbar erscheinen mochten-
Es sollte somit durch Art. 1 den Gerichten untersagt werden, Handlungen, welche
vom Gesehbuche nicht unter den strafbaren angeführt sind, aus Gesehes= oder Rechts-
Analogie zu bestrafen. Dagegen habe der Richter allerdings zur Ausfüllung von
anderweiten Lücken des Gesehbuches die Gesehes-Analogie (oder, wie hier die ältere
Doctrin es nannte, die logische Auslegung) anzuwenden, sofern diese Anwendung
nicht dazu führte, eine nicht ausdrücklich für strafbar erblärte That als strafbar zu
behandeln; es habe z. B. der Richter bei der Frage: ob, wenn ein Mißhandelter
geisteskrank wurde, oder sein Gehör verlor (Art. 260), dieses als eine Folge der
erlittenen Mißhandlungen zu behandeln ist, von den Grundsäßen des Art. 235 and
logen Gebrauch zu machen.
Zum Art. 5 (Ständische Ausgabe des Entwurfes Art. Ja). Wenn der Angeschul
digte oder dessen Vertheidiger die Anwendung der milderen Strafbestimmungen de
Auslandes, deren Bestehen sie behaupten, in Anspruch genommen haben, müsse der
Richter selbst für deren Beibringung thätig seyn und hierzu die Einleitung treffel-
auch habe er, wenn er zufällig im Allgemeinen von einer milderen Bestimmung aus'
wärtiger Strafgesehe Kenntniß hat, in Fällen, in welchen dieselbe zur Anwendung
*) Der bei einigen Artikeln ausgedrückten Voraussetzung einer Verbesserung der Fassung ist durch die Neboction
entsprochen worden.