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B. Hinsichtlich des Gesetzes über die Competenz der Gerichte.
Zum Art. 7. Obgleich dieser Artikel die Ueberschrift hat: „Juständigkeit der
Bezirksgerichte zu Untersuchung von Verbrechen und Vergehen“, so finde doch
seine Bestimmung über den befreiten Gerichtsstand auch auf die Zuständigkeit zu
Entscheidung solcher strafbaren Handlungen Anwendung.
II. Auszug aus dem königlichen Reseripte an die Ständeversammlung vom 21. Oktober 1838.
Wilhelmee. 2c.
Liebe Getreue!
Wir haben eure unterthänigste Eingabe vom 19. Oktober 1858, womit ihr Uns
euere Beschlüsse in Beziehung auf die Entwürfe des Strafgesehbuches, des Geseßes
über die Einführung desselben, und des Gesehes über die Competenz der Gerichte zu
Untersuchung und Bestrafung der im Strafgesetzbuche genannten Perbrechen und
Vergehen vorgelegt habt, erhalten, und ertheilen jenen Beschlüssen hiermit, unter Be-
zugnahme auf die durch Unsere Commissäre im Laufe der Verhandlungen in beiden
Kammern gemachten. Eröffnungen, Unsere höchste Genehmigung. Zugleich finden
Wir Uns bewogen, in Betreff der von euch bei einzelnen Punkten ausgesprochenen
Voraussebungen, und zwar
A. in Hinsicht des Strafgesebes-Entwurfes,
euch Folgendes gnädigst zu erkennen zu geben:
Zum Art. 1. Nach dem Sinne, sowie nach den Worten dieses Artikels ist die
Ausichließung der Analogie allerdings dahin zu verstehen, daß den Gerichten dadur
untersägt wird, Handlungen, welche nicht ausdrücklich in dem Strafgesehbuche als
strafbar bezeichnet sind, wegen Gleichheit des Grundes, als strafbar anzusehen. In
gleicher Weise dürfen auch eigenthümliche Erschwerungegründe, welche das Geseß bei
einzelnen Vergehen aufgestellt hät, sofern damit bestimmte Folgen gesetzlich verknuͤpft
sind, vermoͤge Analogie zu solchen Erschwerungsgruͤnden in anderen Faͤllen nicht
erhoben werden. Dagegen ist dem Richter nicht nur gestattet, sondern er ist au
verpflichtet, anderweite Lücken des Gesetbuches zunächst aus den Bestimmungen
desselben (der sogenannten Gesehßes-Analogie) zu ergänzen.
Zum Art. 5 (Ständische Ausgabe des Entwurfes Art. 49). Daß der Richter
in dem Falle, wo der Angeschuldigte oder dessen Vertheidiger die Eristenz. milderer