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entweder: der Vierzehnthalerfuß; bei welchem die Mark feinen Silbers zu
vierzehn Thalern ausgebracht wird, mir dem Werthsverhältnisse das Thalers
zu 12 Gulden,
oder: der vieruhdzwanzig und ein halb Guldenfuß, bei welchem aus der
Mark feinen Silbers vierundzwanzig und eiu halber ·Gulden gepraͤgt werden,
mit dem Werthsverhaͤltnisse des Guldens zu 3 Thaler,
als Landesmuͤnzfuß gelten wird.
Art. 3.
Insbesondere wird
einerseits in den Königl. Preußischen und Saͤchsischen, in den Kurfürstl. Hessischen,
Großherzogl. Sächsischen und Herzogl. Sachsen-Altenburgischen Landen, in dem Her-
zogl. Sachsen-Coburg= und Gothaischen Herzogthume Gotha, in der Fürstl. Schwarz-
burg-Rudolstädtischen Unterherrschaft, in den Fürstl. Schwarzburg-Sondershausen-
schen Landen, so wie in den Landen der Fuͤrsil. Reußischen aͤltern und juͤngern Linie:
der Vierzehnthalerfuß,
andererseits in ben Königl. Bayerischen und Württembergischen, in den Groß-
berzogl. Badischen und Helsschen, so wie in den Herzogl. Sachsen-Meiningenschen
Kanden, in dem Herzogl Sachsen-Coburg= und Gothaischen Fürstenthume Coburg,
in dem Herzogthame Nassau, in der Fürstl. Schwarzburg-Rudolstädtischen Oberherr-
aft und in der freien Stadt Frankfurt
der vierundzwanzig und ein halb Guldenfuß,
ausschließlich als Landesmünzfuß fort bestehen, oder wo eim anderer Landesmünzfuß
besteht, spaͤtestens mit dem 1. Januar 1841 eingefuͤhrt werden.
Art. 4. % » «
Ein Jeder der contrahirenden Staaten wird, seine Asmünzungen auf solche
Stuͤcke beschränken, welche der dem vereinbarten Muͤnzfuße (Art. 2 und 5) enespre-
chenden Rechnungsweise gemäß sind. Die Annahme gleichförmiger Vorschriften
blerüber bleibr der Verständigung unter denjenicon ider contrahtrenden Schaten,
die sich zu demselben Landesmünzfuße bekennen, #orbehalten 4 **