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2. Des Medicinal-Collegium.
Aufnahme von alsübenden Aerzken, Wundärzten und Gebürtsbelfern. ·
Die Doktoren der Medicin und Chirurgie, Gustav Adolph Klein, von Virkach,
Amts-Oberamts Stuttgart, Wilhelm Ferdinand Roser, von Stuttgart, und Albert
Suͤskind, von Stuttgart, sind nach erstandener Pruͤfung zur Ausuͤbung der innern
Heilkunde, der Wund-Arzneikunde und der Geburtshülfe ermächtigt worden.
Stuttgart den 25. Februar 1839. Wachrer.
5. Des katholischen Kirchenraths.
) Bekanntmachung, betreffend die Anmeldung derjenigen Jünglinge, welche sich dem
kathelischen Schullehrerstande widmen wollen.
Diejenigen Jünglinge, welche sich dem katholischen Schullehrerstande widmen
wollen, haben sich spätestens bis zum 15. April d. J. bei dem K. katholischen Kirchen
rathe zu melden.
Dieselben werden hiebei auf die Vorschriften vom 12. März 1823, 9F. 6—10
(Reg. Bl. S. 168) und vom 20. Februar 1827 (Reg. BVl. S. 82) mit dem Anfügen
hingewiesen, daß alle Angaben mit bestimmten Zeugnissen zu belegen sind, und da
Zeugniß des Arztes insbesondere die Erklärung enthalten soll, ob die bisherige Ent-
wicklung des Candidaten keine Anlage zu einem Gebrechen, welches ihn für den
Schullehrerstand untüchtig machen würde, vermuthen lasse. "
Zur vorlufigen Legitimation können sich auch diejenigen Jünglinge melden, welche
im Mai d. J. das vierzehnte Jahr zurücklegen; es wird ihnen aber die Vorbereirung“,
zeit erst vom 1. Mai des künftigen Jahres an gerechnet, weßhalb sie auch ni
gehalten sind, früher bei dem Präparandenlehrer einzutreten.
Da in Folge der Bestimmungen des Gesehßes in Betreff der Volksschulen eint
groͤßere Anzahl als bisher zum Schulstande zugelassen wird, so wird die Oberschn
behörde es gerne sehen, wenn die Pfarrer solche Jünglinge, welche mit guten Geisse
gaben eine sittliche Aufführung verbinden und von religids-gesinnten Eltern eine
sute Erziehung genossen haben, zur Meldung aufmuntern.
Stuttgart den 26. Februar 1839. Soden.