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5) Bekanntmachung, die Aufnahme in das katholische Schullehrer-Seminar in Gatüind betreffend.
Diejenigen katholischen Schulpräparanden, welche auf den 1. Mai d. J. den
wweijährigen Vorbereitungskurs vollenden und die Aufnahme in das Schullehrer-
Seminar in Gmünd nachsuchen wollen, haben sich spätestens bis zum 30. April
d. J. bel dem K. katholischen Kirchenrath zu melden.
In den Eingaben sind die Bestimmungen der organischen Statuten für das
Schullehrer-Seminar vom 15. Januar 1825 (Reg. Bl. S. 22), (. 10, 11, 12 und
die Bekanntmachung vom 20. Februar 1827 (Reg. Bl. S. 81) genau zu berücksich-
tigen, und sind, wenn die Candidaten auf ein Staats-Stipendium Anspruch machen,
Zeugnisse über das Vermögen, worin dasselbe bestimmt und in Zahlen ausgedrückt angege-
ben seyn muß, segleich beizulegen, indem mangelhafte Eingaben zurückgewiesen werden.
Stuttgart den 26. Februar 1839. Soden.
c) Die Dienstprüfungen der katholischen Schulmeister und Lehrgehülfen betreffend.
Die dießjährigen Prüfungen der katholischen Schulmeister und Lehrgehöülfen
für Schuldienste werden am Mittwoch den 1. Mai, sodann am Mittwoch den 9. Ok-
wober d. J. und an den darauf folgenden Tagen vorgenommen werden.
Hiebei haben zu erscheinen:
1) alle Schulmeister, welche in Folge der ersten Dienstprüfung angestellt sind
und eine Beförderung nachsuchen wollen;
2) die Lehrgehülfen, welche zur ersten Anstellung befähigt zu werden wünschen.
Die Eingaben für die erste Pröfung müssen bis zum 3. April, für die zweite
zum 11. September d. J. bei der diesseitigen Oberschulbehörde einkommen.
Die Prüfungs-Candidaten, welche hierauf nicht durch besondere Erlasse zurückge-
wiesen werden, haben sich beziehungsweise am 1. Mai und 9. Oktober d. J., Morgens
steben Uhr, in der Kanzlei des katholischen Kirchenraths einzufinden.
Hinsichtlich der Abfassung der Eingaben wird auf die in den dieffallsigen Be-
anntmachungen vom 5. Februar 1822 und 10. Februar 1855 (Reg. Bl. von 1822
und 1835) beigefügten Bemerkungen mit der Erinnerung verwiesen, daß die Dienst-
Landidaten sich zugleich mittelst oberamtlich beglaubigter Zeugnisse über den Besiß
eines Gemeinde-, Böürger= und Beisis-Rechts auszuweisen haben.
Stuttgart den 26. Februar 1839. Soden.
bis