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der Waare auf Begleitschein vom Versendungs- zum Bestimmungsorte, die-
selbe schon bei der Uebergangsstelle mittelst Erlegung der Ausgleichungs-
Abgabe in freien Verkehr zu setzen.
4) Gegenstände, welche aus dem nicht zum Zollvereine gehörigen Auslande ein-
gehen und in einem Vereinsstaate zum Eingange verzollt werden, aber zur
Weiterversendung in einen andern Vereinsstaat bestimmt sind, woselbst sie
ihrer Gattung nach der Ausgleichungssteuer unterliegen, sind nach Maaßgabe
des Zollvereinigungs-Bertrags vom 22. März 1835, Art. 11, Ziffer 7, von
dieser Abgabe nicht minder befreit, als die bloß durchgehenden außervereins-
ländischen Gegenstände. Um jedoch diese Befreiung namentlich für die zum
Eingange verzollten Gegenstände in Anspruch nehmen zu können, muß die
Waare unmittelbar nach deren Verzollung und bevor sie aus der zollamtlichen
Beaussichtigung gekommen, zum Behuf der Festhaltung der Identität, unter
Blei= oder Siegel-Verschluß gelegt, und darüber, daß die tarifsmäßige Ver-
zollung stattgefunden hat und der Verschluß vorschriftmäßig erfolgt ist, auf
den Zollquittungen die amtliche Beurkundung beigeseht werden. Ausnahms-
weise ist diese Nachweisung nicht erforderlich, bei der Weiterversendung des
verzollten ausländischen Weins in Originalflaschen) welcher Wein auch dann
von der Ausgleichungs-Abgabe frei bleibt, wenn das Amt, dem die Erhebung
der Ausgleichungssteuer zustehen würde, den in Originalflaschen eingehenden
Wein für ausländischen erkennt.
5) Als Traubenmost, welcher beim Uebergange in das Königreich Preußen und
in das Kurfürstenthum Hessen einer Ausgleichungs-Abgabe von s preußischen
Thaler vom preußischen Centner unterliegt, ist der gekelterte Traubensaft
nur bis zur ersten (gewöhnlich nach etwa fünfzehn Tagen vollendeten) Gäh-
rung zu behandeln. Nach der ersten Gährung tritt bei dem Uebergange des
jungen Weines in die gedachten Vereinsländer die höhere auf Wein Felegte
Ausgleichungs-Abgabe von 3 preußischen Thaler vom Centner ein. ·
6) Werden Begleitscheine über ausgleichungsabgabepflichtige Gegenstände bei
dem Zollamte des Bestimmungsortes nicht abgegeben, so hat dieses auf ein-
gegangene Nachfrage von Seite des Ausstellungsamtes den Waarenempfänger