Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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der Waare auf Begleitschein vom Versendungs- zum Bestimmungsorte, die- 
selbe schon bei der Uebergangsstelle mittelst Erlegung der Ausgleichungs- 
Abgabe in freien Verkehr zu setzen. 
4) Gegenstände, welche aus dem nicht zum Zollvereine gehörigen Auslande ein- 
gehen und in einem Vereinsstaate zum Eingange verzollt werden, aber zur 
Weiterversendung in einen andern Vereinsstaat bestimmt sind, woselbst sie 
ihrer Gattung nach der Ausgleichungssteuer unterliegen, sind nach Maaßgabe 
des Zollvereinigungs-Bertrags vom 22. März 1835, Art. 11, Ziffer 7, von 
dieser Abgabe nicht minder befreit, als die bloß durchgehenden außervereins- 
ländischen Gegenstände. Um jedoch diese Befreiung namentlich für die zum 
Eingange verzollten Gegenstände in Anspruch nehmen zu können, muß die 
Waare unmittelbar nach deren Verzollung und bevor sie aus der zollamtlichen 
Beaussichtigung gekommen, zum Behuf der Festhaltung der Identität, unter 
Blei= oder Siegel-Verschluß gelegt, und darüber, daß die tarifsmäßige Ver- 
zollung stattgefunden hat und der Verschluß vorschriftmäßig erfolgt ist, auf 
den Zollquittungen die amtliche Beurkundung beigeseht werden. Ausnahms- 
weise ist diese Nachweisung nicht erforderlich, bei der Weiterversendung des 
verzollten ausländischen Weins in Originalflaschen) welcher Wein auch dann 
von der Ausgleichungs-Abgabe frei bleibt, wenn das Amt, dem die Erhebung 
der Ausgleichungssteuer zustehen würde, den in Originalflaschen eingehenden 
Wein für ausländischen erkennt. 
5) Als Traubenmost, welcher beim Uebergange in das Königreich Preußen und 
in das Kurfürstenthum Hessen einer Ausgleichungs-Abgabe von s preußischen 
Thaler vom preußischen Centner unterliegt, ist der gekelterte Traubensaft 
nur bis zur ersten (gewöhnlich nach etwa fünfzehn Tagen vollendeten) Gäh- 
rung zu behandeln. Nach der ersten Gährung tritt bei dem Uebergange des 
jungen Weines in die gedachten Vereinsländer die höhere auf Wein Felegte 
Ausgleichungs-Abgabe von 3 preußischen Thaler vom Centner ein. · 
6) Werden Begleitscheine über ausgleichungsabgabepflichtige Gegenstände bei 
dem Zollamte des Bestimmungsortes nicht abgegeben, so hat dieses auf ein- 
gegangene Nachfrage von Seite des Ausstellungsamtes den Waarenempfänger
	        
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