Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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II. Verfügungen der Departements. 
A) Der Departements der auswärtigen Angelegenheiten 
und des Innern. 
Der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern. 
Bekanntmachung, betreffend ein den Werken Friedrichs v. Schiller in sämtlichen Staaten des 
deutschen Bundes bewilligtes Privilegium gegen den Nachdruck. 
In der dreiunddreißigsten Sizung der Bundes-Versammlung vom 25. Novem- 
er 1858 haben die souveränen Fürsten und freien Städte des deutschen Bundes 
sich vereinigt, , 
daß den Werken Friedrichs v. Schiller zu Gunsten dessen Erben in allen 
davon bereits veranstalteten oder noch zu veranstaltenden Ausgaben der Schutz 
gegen den Nachdruck während zwanzig Jahren vom 25. November 1338 an 
in sämtlichen zum deutschen Bunde gehdrenden Staaten gewährt werde. 
Auf Allerhöchsten Befehl Seiner Königlichen Majestät wird dieses an- 
darch unter Vorbehalt wohlerworbener Rechte Dritter, und mit dem Beifügen zur 
#achachtung bekannt gemacht, daß auf Verlehungen dieses Nachdruck-Verbots 
ie Vorschriften der &#. 5 und 6 der Verordnung vom 25. Februar 1315 (Reg. Bl. 
75) Anwendung finden. 
Stuttgart den 13. April 1839. 
Beroldingen. Schlaper. 
) Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
a) Bestimmung der Stations-Entfernung zwischen Schönmünzach und Forbach. 
iet Nachdem zu Forbach im Großherzogthum Baden eine Relais-Posthalrerei errich= 
emnund die Entfernung von der diesseitigen Grenz-Station Schönmünzach, Ober- 
* Freudenstadt, dahin zu drei Viertheilen einer Post festgesett worden ist; so 
dieses zur öffentlichen Kenntniß gebrachr. 
Stuttgurt den 5. April 1839. Schlaper.
	        
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