325
auf gleiche Art nach der Ordnung threr Ankunft abzufertigen, und sich der Annahme
eines Feschenks oder einer Belohnung von denselben durchaus zu enthalten.
Uebertretungen und Versäumnisse dieser Diener sind mit Strenge zu ahnden.
K. 12.
Jede Beschälplatte wird zunächst durch einen hiezu geeigneten zuverläßigen Orts-
einwohner beaufsichtigt, welchen der Bezirks-Polizeibeamte jedes Jahr für die Dauer
der Beschälzeit unter Anzeige bei der Landgestüts-Commission bestellt und auf die
ihm zuzustellende Instruktion beeidigt oder zu deren Befolgung unter Beziehung auf
le von ihm bereits übernommenen amtlichen Pflichten anweist.
Der Aufseher soll jeden Tag am Morgen und Abend bei dem Beschälgeschäft
zugegen seyn und dessen Behandlung, so wie die Führung des Beschäl-Registers nach
er ihm zugestellten Instruktion, mit strenger Aufmerksamkeit controliren. Wahrge-
nommene Verfehlungen des Veschälknechts in der Behandlung des Beschälwesens
oder der Wartung der Pferde hat er bei eigener Verantwortlichkeit dem die Ober-
aufsicht uͤber die Platte führenden Beamten (.15) anzuzeigen. Fuͤr seine Bemuͤhung
wird er aus der Landgestuͤts-Kasse belohnt und hat sich daher jeder sonstigen An-
nahme einer Belohnung oder eines auf sein Geschäft als Aufseher sich beziehenden
eschenks zu enthalten. 4
KC. 13.
Die Oberaufsicht über die Beschälknechte und ihr Benehmen im Dienste wird
don dem Bezirks-Polizeibeamten, und wenn die Platte nicht am Amtösiß eines sol-
en sich befindet, von dem Ortsvorsteher geführt. Bei Dlatten, die auf Gestüts-
ofen angelegt find, steht sie dem Gestäüts-Verwalter zu.
Nach beendigter Beschälzeit wird von dem oberaufsehenden Beamten dem Be-
schaͤlknecht ein dem Land-Oberstallmeister vorzulegendes Zeugniß über seine Dienst-
leistung und Auffuͤhrung ausgestellt.
g. 14.
Wird eine von einem Hengste der Landes-Anstalt bedeckte Stute in derselben
Beschäl-Periode mit einem Privat-Zuchthengst gepaart, so ist dem Besiber derselben
ie im g. 10 erwähnte Bescheinigung über die Bedeckung der Stute durch den Land-
#estüts-Hengst nicht auszuhändigen, eine bereits ausgehändigte Bescheinigung aber
von der Vehbrde wieder zurückzunehmen.