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b) die Zahl der Colli und deren Zeichen und Rummern;
Jc) die Versicherung des Versenders an Eidesstatt, daß die zu versendenden
Gegenstände in Fabrikaten aus den zollvereinten Staaten bestehen;
40 die Angabe, über welches Grenz-Zollamt (Haupt-Zollamt oder Neben-Zoll-
amt I.) der Ausgang attt finden soll, und endlich
e) der Ort der Absendung und der Name und Stand des Bersenders
enthalten sind.
2) das gollamt präft die Richtigkeit der Anmeldung, seht, wenn sich hierbei
nichts zu erinnern findet, die Colli unter Verschluß und bescheiniget die Anmeldung
dahin, daß die darin ebezeichneten Fabrikare aus dem freien Verkehr des Jollvereins
abstammen, auch kein Jweifel gegen ihren vereinsländischen Ursprung obwalte.
5) In Begleitung dieses Ursprungs-Certisicats gelangen die Waaren zum Grenz-
usgangsamte.
4) Der Waarenführer übergibt demselben das Certisicat, das Amt rekognoszirt
Verschluß, ergänzt denselben bei etwa bemerkter Verletung, wenn sich bei der
W diesem Falle vorzunehmenden Reoisson der Waaren und Vergleichung derselben
wit dem Certisicat nichts zu erinnern findet, trägt das Certificat in ein zu führen-
us Notigregister ein, bescheiniget die erfolgte Ausfuhr nach davon genommener Ueber-
zeugung und gibt das solcher Gestalt bescheinigte Certisicat dem Waarenführer zum
usweis beim Eingange in das Königreich der Niederlande, Behufs der dortigen
ertragsmaͤßigen Behandlung der Waare, zuruͤck.
5) Der Verkehr mit den in Rede stehenden vereinsländischen Fabrikaten nach
den Niederlanden durch die fahrenden Posten, ist ebenfalls an die Begleitung mit den
borgeschriebenen Certificaten gebunden. Die Versendungen können nur von solchen
rten aus erfolgen, wo ein zu dergleichen Abfertigungen befugtes Amt seinen Sizz hat.
ach geschehener Revision wird die Waare unter Verschluß gesetzt, und dann mit dem
Tiheimigte Certisicate, welches dem Poststück offen beizulegen ist, auf die Post
rdert.
Stuttgart den 21. April 1839.
den
v
Herdegen.