Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Hinsschtlich der Zeit der Anmeldung haben die zur Klasse der Wundärzte zweiter 
Abtheilung gehbrigen Candidaten nach Vorschrift der Verfügungen vom 18. März 
1825 und 23. Rovember 1326 (Reg. Bl. von 1823, S. 238 und von 1824, S. 926), 
die zur Klasse der Aerzte und der Wundärzte erster Abtheilung gehdrigen Candidaten 
* der Verordnung vom 133. Februar d. J., K. 20 (Reg. Bl. S. 82) sich zu 
a 
Wenn auf einen Termin nur Ein Candidat sich gemeldet hat, so kann derselbe 
die Pruͤfung im naͤchstfolgenden Termin verwiesen werden. 
g. 6. « 
Ferm der Prüfung. 
Die Präfüng wird durch zwei Mitglieder der Prüfungs-Behörde, von welchen 
wenigstens Eines ausübender Geburtshelfer seyn soll, vorgenommen. 
g. 6. . 
Gegenstaͤnde der Pruͤfung sind: 
H die auf die Geburtshuͤlfe sich beziehenden Theile der Anatomie und Physiologie; 
2) die Leken von der Schwangerschafr, der Geburt, dem Wochenbett und den 
Neugebornen, nach ihrem normalen Verlaufe und Zustande und nach den 
borkommenden Abweichungen und Krankheits-Zufällen, der Behandlung der 
lehzteren und von der Pflege der gesunden Schwangeren, Wöchnerinnen und 
der Reugebornen; 
3) die Lehre von der geburtshülflichen Technik (geburtshälflichen Untersuchungs- 
Kunst, manuellen Behandlung ber natärlichen Geburt, geburtshölflichen Ope- 
rationen); und 
4) Kenntniß der Staats-Arzneikunde in Beziehung auf Entbindungen. 
. 7. " 
isch Der muͤndlichen Pruͤfung geht eine schriftliche voran, welche sich auf die theore- 
en Präfungs--Gegenstände (F. 6) zu erstrecken hat. In Beziehung auf die Tech- 
der Geburtshuͤlfe, und die hierin von den Candidaten erworbene praktische 
ung soll die Pruͤfung mit Versochen entweder in einer Gebaͤr-Anstalt, oder, 
enn die Gelegenheit hiezu fehlt, am Phantome verbunden werden. 
auf
	        
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