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K. 15.
Die von demselben bewohnten Schlösser follen — Notbhfälle ausgenommen —
don der Einduartirung Unserer, so wie auch fremder Truppen befreit seyn, in
so weit die Dislokation und Einlegung der Leßteren von den Landesbehörden abhängt.
K. 1.
Es wird dem Fürsten gestattet, eine Ehrenwache nus Eingebornen, welche dem
Souverain den Huldigungs-Eid geleistet haben, und nicht in den Jahren ber Militaͤr-
Pflicht stehen, in den Schloͤssern seines Wohnsitzes u halten.
K. 15.
Der Fürst ist berechtigt, von seinen Beamten einen Dienst-Eid sich leisten zu lassen.
6 K. 16.
Der Fürst ist befugt, jene Angelegenheiten an die Regierungen auswärtiger Staa-
ten zu bringen, welche er mit denselben rücksichtlich seiner darin befindlichen Besitzun-
gen und allenfallsigen Lehens= und Diens-Verhältnisse zu verhandeln har; er darf
jedoch nicht Agenten mit diplomatischem Charakter abordnen.
II. Rechts. Pflege.
K. 17.
Nachdem der Fürst auf die ihm zustehende Gerichtsbarkeit verzichtet hat, so
sind demselben in allen in der Beilage J. aufgeführten Orten, neben der durch die
neue Gesetzgebung ohnedieß bewilligten Gleichstellung mit den K. Kameralämtern in
Beziehung auf das Vorzugsrecht der Realgefälle und der aus dem Realverbande
entspringenden Leistungen in den Gantungen der Gefällpflichtigen, folgende Rechte
eingeräumt:
#a) die Befugniß, gleich Unseren K. Kameralbeamten alle gutsherrlichen Ein-
künfte und Leistungen, mit Ausschluß der mit der Gutsverwaltung in keiner
Verbindung stehenden Pridat-Forderungen, den gegenwärtig en oder künftigen
gesehlichen Bestimmungen gemäß, erekutorisch beizutreiben;
b) auf dem Vermögen seiner Beamten und Verwalter wegen aller aus der
Gutsverwaltung entspringenden Verbindlichkeiten eben das Vorzugsrecht,
welches den Gemeinden zusteht.