Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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or Die Meldung · um Zulassung zu derselben geschieht bei dem Justiz--Ministerium 
dem 15. Mai und vor dem 15. November jeden Jahrs. 
n Wenn auf einen Termin sich weniger als drei Candidaten gemeldet haben, so 
nen dieselben auf die Pruͤfung im naͤchstfolgenden Halbjahre verwiefen werden. 
g. 22. 
Jeder Candidat muß sich ausweisen: 
1) über das zurückgelegte ein und zwanzigste Lebensjahr; 
2) über den Besih eines Gemeinde-Genossenschaftörechts; 
3) über die wenigstens drei Jahre zuvor erstandene abademische Vorprüfung. 
Außerdem haben: 
4 diejenigen Candidaten, welche auf der Landes= oder einer ausländischen Uni- 
versität studirt haben, Leugnisse über die Dauer ihrer abademischen Laufbahn, 
wovon wenigstens drei Jahre dem Fachstudium, und hievon eines auf der 
Landes-Universität, gewidmet gewesen seyn müssen (Verordnung vom 17. Juni 
1318. 96. 2 und 5, Reg. Bl. S. 369), über die besuchten abademischen Vor- 
lesungen und über ihre stttliche und disciplinarische Aufführung, namentlich 
auch in Hinsicht auf die Frage von der Theilnahme an verbotenen Verbin- 
dungen (K. Verordnung vom 26. December 1854, Art. Xll. Reg. Bl. von 
1855, S. 24) beizubringen. 
Un Eingaben derjenigen Candidaten, welche sich zur Zeit der Meldung auf der 
dur h —e befinden, sind bei dem akademischen Rektoratamt einzureichen, und 
Vone ieses mit einem Verzeichniß der von jedem Candidaten halbjaͤhrlich besuchten 
Praͤdt ungen und der in denselben in Hinsicht auf Fleiß und Kenntnisse erworbenen 
rnt an das Ministerium einzusenden. 
find ie Meldungen der nicht auf der Landes-Universität befindlichen Bewerber 
Zeit ban Bezirkogerichte des Aufenthaltsorts, oder, wofern der Bewerber zur 
lichen Meldung im Auslande sich befinden sollte, dem Bezirksgerichte des geses- 
von de ohnorts zu uͤbergeben, welches sie mit seiner Aeusserung uͤber das, was ihm 
Auffuͤhrung der Bewerber bekannt ist, dem Ministerium vorzulegen hat.
	        
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