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Dieselben treten sofort in das Verhältniß von Justiz-Referen dären ersten
Classe und von, zur Bewerbung um die im F. 15 bezeichneten Stellen befaͤhigten-
Dienst-Candidaten ein.
l1r. Von dem Uebertritte der Regiminal= und Finanz-Candidate“
in das Justiz-Departement.
*ie-r
Um den Candidaten den Uebertritt von einem Zweige des öffentlichen Die
in einen andern, und namentlich den Regiminal= und Finanz-Candidaten den Ue
tritt zum Justiz-Departement, übrigens unbeschadet der gründlichen Vorbereitunt
und gesicherten Befähigung zum Dienste des Lewßtern, zu erleichtern, wird festge
daß zwar: 6%
I) der Regel nach Riemand zum Richter, so wie zum öffentlichen Recht,
an walt bestellt werden kann, der nicht die beiden Justiz-Dienstprüfung
mit hinreichendem Erfolge bestanden hat, daß jedoch
2) Candidaten, welche in einem der andern erwähnten Departements die 1
böhere Dienst-Prüfung mir dem Zeugnisse von Elasse I. oher II. bestandn
auch eine einjährige Dienst-Probezeit im Ganzen zurückgelegt, und binnn
wenigstens ein halbes Jahr bei einer Gerichtsstelle zugebracht haben. l
Erstehung der zweiten (zum Richteramte befähigenden) höheren Jastiz-Die
Prüfung mit Umgehung der ersten, zugelassen werden, und
5) daß diejenigen, welche die erste und die zweite höhere Dienst-Prüfung en-
einem der andern Departements mit genuͤgendem Erfolge bestanden
zu jener zweiten höheren Prüfung im Justiz-Departement ohne We eu
und namentlich ohne Erstehung einer Probezeit in diesem Departe
(vorbehältlich des §. 15, Saß 2), den Zutritt haben sollen.
Schluß-Bestimmung.
K. 35. No“
Die Verfügungen vom 21. Mai 1818 (Reg. Bl. S. 250—255), vom 50. von
vember 1320 (Reg. Bl. S. 624—654), vom 6. Juni 1825 (Reg. Bl. S. 418) 2
17. April 1828 (Reg. Bl. S. 195 und 195), vom 23. December 1828 (Res-
nsie-
bei-
sehl-
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