Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Dieselben treten sofort in das Verhältniß von Justiz-Referen dären ersten 
Classe und von, zur Bewerbung um die im F. 15 bezeichneten Stellen befaͤhigten- 
Dienst-Candidaten ein. 
l1r. Von dem Uebertritte der Regiminal= und Finanz-Candidate“ 
in das Justiz-Departement. 
*ie-r 
Um den Candidaten den Uebertritt von einem Zweige des öffentlichen Die 
in einen andern, und namentlich den Regiminal= und Finanz-Candidaten den Ue 
tritt zum Justiz-Departement, übrigens unbeschadet der gründlichen Vorbereitunt 
und gesicherten Befähigung zum Dienste des Lewßtern, zu erleichtern, wird festge 
daß zwar: 6% 
I) der Regel nach Riemand zum Richter, so wie zum öffentlichen Recht, 
an walt bestellt werden kann, der nicht die beiden Justiz-Dienstprüfung 
mit hinreichendem Erfolge bestanden hat, daß jedoch 
2) Candidaten, welche in einem der andern erwähnten Departements die 1 
böhere Dienst-Prüfung mir dem Zeugnisse von Elasse I. oher II. bestandn 
auch eine einjährige Dienst-Probezeit im Ganzen zurückgelegt, und binnn 
wenigstens ein halbes Jahr bei einer Gerichtsstelle zugebracht haben. l 
Erstehung der zweiten (zum Richteramte befähigenden) höheren Jastiz-Die 
Prüfung mit Umgehung der ersten, zugelassen werden, und 
5) daß diejenigen, welche die erste und die zweite höhere Dienst-Prüfung en- 
einem der andern Departements mit genuͤgendem Erfolge bestanden 
zu jener zweiten höheren Prüfung im Justiz-Departement ohne We eu 
und namentlich ohne Erstehung einer Probezeit in diesem Departe 
(vorbehältlich des §. 15, Saß 2), den Zutritt haben sollen. 
Schluß-Bestimmung. 
K. 35. No“ 
Die Verfügungen vom 21. Mai 1818 (Reg. Bl. S. 250—255), vom 50. von 
vember 1320 (Reg. Bl. S. 624—654), vom 6. Juni 1825 (Reg. Bl. S. 418) 2 
17. April 1828 (Reg. Bl. S. 195 und 195), vom 23. December 1828 (Res- 
nsie- 
bei- 
sehl- 
erste 
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