Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

298
quf  10,000  fl.  Vermögen  statt  bisher  auf  2  Procent  oder  50  br.  nunmehr  auf  #  Pro“
cent  oder  20  kr.  von  100  fl.  bestimmt  wird.
Art.  4.

Die  einzelnen  Sportelansäte  dürfen  nachbemerkte  Summen  nicht  übersteigen,  und  zwar!
a)  bei  Realtheilungen,  Vermögensübergaben  und  Vermögensabsonderungen,  sodann
bei  Vermögens-,  Abfertigungs=  und  Absonderungsverträgen,  wenn  solche  eine  endliche
  Vermögensabtheilung  zwischen  den  Erben  bezwerken,  die  Summe  von
—:.  500  fl.
b)  bei  Eventualtheilungen,  so  wie  bei  Vermögens-,  Abfertigungs,  und  Absonderungs
Verträgen,  welche  start  einer  Eventualtheilung  errichtet  werden,  die  Summe  von
—.  150  fl.
c)  bei  Beibringens-Inventaren  und  Eheverträgen  die  Summe  von
75  fl.

In  Dispensationsfällen  besteht  der  hoͤchste  Betrag  der  Sportelansäße  in
dem  dritten  Theil  dieser  Summen,  mithin  beziehungsweise  in  100  fl.,  50  fl.
und  25  fl.

d)  bei  Vormundschafts-Rechnungs-Revisionen  und  Abhören,  die  Summe  von

—:.  46  fl.
in  besonderen  Fällen  aber,  und  zwar  bei  einer  Abstandsrechnung

—-  60  fl.
bei  einer  Grundstocksnachweisung-  —  15  fl.

Bei  Rechnungen  einer  Curatel,  deren  Beaufsichtigung  von  Seite  des  Sraats  nicht
auf  einem  geseblichen  Grunde,  sondern  auf  dem  Wunsche  der  Betheiligren.  tberubt,  rritt
das  Doppelre  dieser  Süßze,  mithin  beziehungsweise  90  fl.,  120  fl.  und  80  fl.  als  höchster
  Sportelbetrag  ein.

Art.  5.

Der  niedrigste  Betrag  der  Pröfungs=  und  Solennistrunzs-,  auch  Cognitlons-  Spockeln
(prov.  Not.  Sportelgesetz  Art.  20,  Reg.  Bl.  bon  1854,  S.  25)  wird  bei  Beibringens“
Inventaren  und  Ehepakten.,  auf  30  fr.,  bel  Theilungen  unkh
auf  1  fl.  fellgesestt.  “