Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Art. 1. 
Der Staatsbedarf ist nach dem beigefügten Haupt-Finanz-Etat festgeseßzt: 
für das Finanzjahr 1833 auf 9,668, 545 fl. 50 kr. 
181 — 9,6667,259 fl. 17 kr. 
18115 99759,752 fl. 22 kr. 
Zusammen für die drei Finanzsjahre auf 28,995,547 fl. 0 kr. 
Art. 2. 
Zu Deckung dieses Aufwandes sind bestimmt: 
1) der Ertrag des Kammerguts, welcher nach dem Voranschlag für die gedacht 
dreijährige Periode angenommen ist, zi —. 13,707, 627 fl. 27 
2) die in dem Etat namentlich bezeichneten Steuern, welche nach den bisher bestehen“ 
den gesehlichen Normen erhoben werden, und für die dreijährige Perriode betra- 
gen sollen: 
a) an directen Abggaben 56205 7°0,000 fl. 
h0) an indirecten Abgabhben 38,725,887 fl. 
—:. 15,295,881 fl. 
Art. 3. 
An Grund-, Gebäude= und Gewerbe-Steuer, welche unter den direkten Ab 
begriffen ist, werden gegen bisher jaͤhrlich 400,000 fl. (ein Sechstel des seither 
Betrags) weniger umgelegt. 
  
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Art. 4. 
Bei den indirekten Abgaben treten folgende Minderungen ein: 
a) Von der Accise wird vom 1. Oktober 1839 an die Abgabe vom S 
vieh und Fleisch (Accisegeses bom 18. Juli 1823, F. 8) ganz erlassen, 
die Abgabe von Güter= und dergleichen Veräußerungen (Accisegeseß v“ er- 
13. Juli 1824, §. 11) von 1 Procent aus ½ Procent des Kaufpreises * 
mindert. 
b) Die Abgabe von Hunden wird vom 1. Juli 18539 an durchgäng 
Hälfte des bisherigen Betrags der verschiedenen Classen (Gesetzvom 18. 
herabgesetzt. 
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