Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
— 
Montag den ll Februar 1839 
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Koͤnigl Dekrete. Ordens-Verleihung. — Erlaubniß zur Annahme eines fremiden Ordens. — Dienst- 
Nachrichten 
Verf en der Departements. Bekanntmachung, betreffend ein neu einzuführendes Spruchbuch. — 
reen berpchren die Verlegung des Feiertags Mariä-Verkündigung. — Bekanntmachung, 
ketreffend die Festsetzung des für die JZözlinge, des Taubstummen= und Blinden-Instituts zu Gmünd zu 
2#ntrichtenden Kostgelds. — Verfügung —Wm-7 die Auszeichnung, dezie bungsweise Belobung zweier 
Forstbeamten 
Dieust. Erleigungen. 
Widerruflich angestellte Diener. 
  
— 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Ordens- Verleihung. 
Seine Kbnigliche Majestät haben durch höchstes Dekret vom 17. Decem- 
ber 1838 an den Vice-Ordenskanzler, dem K. Bayerischen General- Zoll-Administrations- 
Rath Bever das. Mitrerzretg des Ordens der Wörttembergischen Krone zu verleihen 
geruht. 
B). Erlaubniß zur Annahme eines fremden Ordens. 
Seine Königliche Majestär haben nach höchstem Dekrete vom 50. v. M. 
an den Vice-Ordenskanzler, dem K. Kammerherrn, Stallmeister v. Taubenheim, 
die nachgesuchte Erlaubniß gnädigst ertheilt, den ihm von des Königs von Preußen 
Majestät verliehenen St. Johanniter, Orden anzunehmen und zu tragen.
	        
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