Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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unter welchem Zehnten in dem zu 700 fl. berechneten Betrage begriffen sind, 
unverwandelt, und wird vorerst auch nicht zur Verwandlung bommen. Der anzu- 
stellende Geistliche muß aber jeder Zeit eine Verwandlung, welche von der Ober- 
Kirchenbehoͤrde gut geheißen wird, als wirksam, auch waͤhrend seiner Dienstzeit aner- 
kennen, und sich jeder Anordnung unterwerfen, welche etwa beschlossen werden follte, 
um sichere Anhaltspunkte für eine künftige Verwandlung zu gewinnen. 
ist noch 
Widerruflich angestellter Diener. 
Die bei der Regierung des Schwarzwaldkreises erledigte etatsmäßige KHnte, 
Assistentenstelle ist durch Entschließung vom 6. d. M. dem bißherigen Kanzlei-Huͤlf 
Arbeiter bei der gedachten Kreis-Regierung, Zoller, uͤbertragen worden.
	        
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