Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Wenn das den Accisfe-Anfall begröndende Nechtsgeschäft vor dem 1. Obtober 
1839 zu Stande gekommen, so ist die Abgabe noch in dem biöherigen Betrage von 
1 Procent anzusehen, wenn dasselbe auch erst nach jenem Termin zum gerichtlichen 
Erkenntniß gebracht wird. 
Sturtgart den 15. Juli 1859. Herdegen. 
c) Verfügung in Betreff der Verminderung der Abgabe von Hunden. 
Durch das Finanzgeseh vom 1. Juli d. J., Art. 4, Lit. b, ist die Abgabe von 
Hunden, vom 1. Juli 1859., an, durchgängig auf die Haͤlfte des bisherigen Betrags 
der verschiedenen Abgabenklassen, nämlich auf jährliche 2 fl. in der ersten, 30 
in der zweiten und 12 kr. in der dritten Elasse für jeden Hund herabgescht 
worden. 
Hinsichtlich des künftigen Ansahes und Bezugs dieser nun verminderten Abgabe 
werden daher die Behörden auf das Gesetz vom 18. Juli 1824 (Reg. Blatt S. 51. 
bis 518) und die Vollziehungs-Instruktion vom 21. August 1824 (Reg. Blatt S- 
bis 68), so wie auf die nachgefolgten durch das Regierungs-Blatt bekannt gemachten 
erläuternden Verfügungen, und insbesondere auch auf die von dem Steuer-Collegiun“ 
wegen Beitreibung der Auflage, an die Ober= und Cameralämter ergangene Weistr 
vom 3. Juli 1857 zur genauen Befolgung mit dem Ansügen verwiesen, daß on 
nun an die Abgabe der zweiten und dritten Classe jaͤhrlich, sogleich nach erfolgie- 
Aufnahme und Elassiskation der Hunde, für das ganze Etatsjahr auf einmal einzu 
ziehen, und nur noch die Abgabe der ersten Elasse der Bestimmung des Gesekes von 
18. Juli 1824, §. 2 gemäß, in Quartalraten zu erheben ist. « 
Stuttgart den 13. Juli 1859. Herdegen. 
) Verfügung, betreffend die nach dem neuen Finanzgesetz ein retende Verminderung der 
Wirthschafts-Abgaben. 
Zu Vollziehung der, nach dem Finanzgeseh vom 1. Juli 1839, Art 4, 
bom 1. Oktober 1839 an eintretetenden Aenderungen in den Wirthschafts-A 
(Geseh vom 9. Juli 1827) wird hiemit Folgendes verfügt: 
1. Da die Verminderung der bisherigen Ausschanks-Abgabe vom W n 
Obstmost und Essig (Art. 8, 20 und 42 des Wirthschafts-Abgaben--Gesches) ½ 
Lit. C/ 
bgaben 
ein,
	        
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