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134 auf 10 Procent oder 6 kr. vom. Gulden des Ausschanks-Erlöses vom 1. Oktober
1859 an einzutreten hat, so ist
1) bei der Vornahme des Getränke-Abstichs auf das Quartal 1. Juli bis
30. September 1839,
-a) denjenigen Wirthen, bei welchen der Getränke-Abstich noch vor dem
50. September 1859 vorgenommen wird, die bisherige Ausschanks-Abgabe
von 133 Procent auch noch für die Zeit vom Tage des Abstichs an bis
zum lehtzten September d. J. im Verhältniß des bei diesem Abstich erhobe-
nen Ausschanks-Betrags nach Tagen zu berechnen, der Zwischenberrag in
den Keller-Registern der übrigen Umgelds-Schuldigkeit zuzulegen und mit
dieser einzuziehen; umgekehrt aber
b) jenen Wirthen, bei welchen der Gerränke-Abstich erst nach dem 50. Sep-
tember d. J. Statt finder, von dem für die Zeit vom 1. Oktober bis zum
Tage des Abstichs, nach dem Verhältniß des Gesammt-Verschlusses sich
berechnenden Ausschank die Abgabe statt bisher zu 8 kr. nur zu 6 kr. vom
Gulden anzusehen.
½2) Denjenigen Wirthen, mit welchen Umgelds-Akkorde abgeschlossen sind, ist an
den sestgesetzten jährlichen Aversalsummen, vom 1. Oktober 1359 an, 4 in Ab-
zug zu bringen, so daß in den folgenden vierteljährigen Terminen, und zwar
auf den letzten December d. J. erstmals, nur noch „ Theile des Quartal=
Vetrags der bisherigen Akkordssumme eingezogen werden. Die Sporteln von
solchen Abkorden aber erleiden, insofern sie bereits angesetzt sind, keine Ver-
minderung.
- der auf den 1. Oktober d. J. vorzunehmenden Patentisirung der Essig=
schenken und Haufirer vom 1. Juli 1873, ist wegen der mit dem 1. Oktober
d. J. eintretenden Verminderung der Ausschanks-Abgabe vom Essig die
atentabgabe von dem geschätten Ausschanks-Quantum nur noch für das erste
Quartal 1. Juli bis 50. September d. J. zu 134, für die folgenden drei Quar-
tale aber zu 10 Procent in Berechnung zu nehmen, und hiernach je die
zuartalweise Schuldigkeit in dem Patentisirungs-Protokoll vorzutragen.