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Zwar ist die Fürsorge getroffen, daß die vierte Abtheilung dieser neuen Samm-
lung biblischer Spruͤche in Hinsicht aüf die oben anglgebine Bestimmung derselben
allein gekauft werden kann; da, aber theils wegen des großen Umfangs dieser
Abtheilung, theils wegen des besonderen Einbandes der Verkaufspreis nicht um
vieles niedriger zu stehen kommen wird, als der des ganzen Spruchbuches, so werden
es die meisten vorziehen, das Ganze zu kaufeu.
In den Pfarr= und Visttations-Verichten des gegenwärtigen und der nächsten
Jahre ist des Gebrauchs des neuen Spruchbuchs ausdrücklich zu erwähnen.
Stuttgart den 25. Januar 1859. Mohl.
b) Bekanntmachung, betreffend die Verlegung dbes Feiertags Mariä= Verkündigung.
Da im gegenwärtigen Jahre der Feiertag Mariä-Verkündigung in die Char-
woche fallen sollte, was nach den gesehlichen Verordnungen eine Verlegung desselben
auf den Freitag vor dem Palmtag zur Folge hat, dieses aber in dem Kalender nicht
bemerkt ist; so wird hiemit öffentlich bekannt gemacht, daß der gedachte Feiertag
dießmal am 22. März in, der evangelischen Kirche des Landes zu begehen ist.
Stuttgart den 29. Jannar 1859. Mohl.
2. Der Commission für die Erziehungshäuser.
Bekanntmachung, betreffend die Feslsetung des für die Zöglinge des Taubstummen= und Blinden-
Instituts zu Gmünd zu entrichtenden Kestgelds.
In Gemäßheit des Art. 9 der Bekanntmachung vom 28. Januar 1823, die
Einrichtung der Taubstummen= und Blinden-Anstalt in Gmünd betreffend (Reg. Bl.
S. v95), wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die jährliche Entschá-
digung für einen jeden in die Anstialt selbst aufgenommenen Zögling vom 1. Mai
1339—40 wieder auf 100 fl. festgesetzt worden, welche in vierteljéhrigen Raten an
das Kassieramt des Instituts zu entrichten ist. Der Zögling erhält hiefür die an-
geordnete Kost, nebst Wohnung und Bett, den Unterricht, freie Wasche, so wie Aus-
besserung des Weißzeugs und der übrigen Kleidung. Die vorschriftmäßige Ausstat-
tung mit Kleidern und Leibweißzeug haben die auf eigene Kosten in der Anstalt