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treffen; 3) die Prüfung neuer, die Revision und Berichtigung schon vorhandener
specieller Schulordnungen und Reglements, ingleichen der Disciplinargesetze
u. s. w.; 4) die Prüfung der Schulbücher; 5) die Abfassung
neuer Schulbücher, deren Druck zum Gebrauch für inlándische Schulen
jedoch die Erlaubniß des Ministerlums erfordert; 6) die Abfassung und
Revision der Pläne zur Gründung und inneren Einrichtung von Schullehrer-Seminarien,
sowie der Anstalten zum Behufe weiterer Ausbildung
schon angestellter Lehrer, die Aufsicht und Leitung der Seminarien, die
Anstellung und Disciplin der Lehrer bei denselben; 7) die Prüfung pro
lacultate docendi bei den gelehrten Schulen; 8) Anoronung von Abiturienten-Prüfungscommissarien
und Beurtheilung der Verhandlungen
der Abiturienten-Pröfungen; 9) die Aufsicht, Leitung und Revision der
gelehrten Schulen, welche zur Universität entlassen; 10) die Anstellung,
Beforderung, Disciplin, Suspension und Entlassung der Lehrer bei den
gedachten Schulen 542); 11) die Vermögensverwaltung und das Kassenund
Rechnungswesen der Gymnassen, gelehrten Schulen, Schullehrer-Seminarien
und der mit denselben in unmittelbarer Verbindung stehenden
Erziehungs= und Unterrichtsanstalten, sowie der Stipendienfonds
und des königlichen Collaturrechtes.
Zum Ressort der Provinzial-Schulcollegia gehören wissenschaftliche
Prüfungscommissionen, welche durch Cabinetsordre vom 19. December
1816 an die Stelle der bis dahin bestandenen wissenschaftlichen
Deputationen geseöt wurden 643), und denen sowohl die Revision der
Verhandlungen der Abiturienten-Prüfungen, als die Prüfungen pro
lacultale docendi, die Abhaltung von Colloquien u. s. w. obliegen.
b) Unter der Leitung der Oberpräsidenten stehen auch die Medicinalcollegia.
Jede Provinz hat an dem Orte, wo das Oberpräásidium
seinen Sitz hat 6110), ein solches, dessen Verhältnisse durch eine besondere
Instruction vom 23. October 1817 645) und durch die Cabinetsordre
vom 31. December 1825 C. 346) geregelt sind. Die Medicinalcollegia
sind rein wissenschaftliche und technisch-rathgebende Behörden für die
Regierungen und Gerichte im Fache der polizeilichen und gerichtlichen
Medicin. Darnach liegt ihnen besonders ob: 1) die Angabe und Be-642)
Die Ernennung der Directoren und die Bestätigung derselben in den
Fällen, wo jene Anstalten dem Patronate einer Stadt oder Corporation unterworfen
sind, erfolgt nach der Verordnung vom 9. December 1842 (Gesetzsammlung
1843 S. 1, 2) durch den König. Bei der desinitiven Anstellung von Lehrern
u. s. w. hat das Provinzialschulcollegium aber die Genehmigung des Ministeriums
ein zuholen.
643) S. Circular vom 10. Januar 1817, in v. Kampt Annalen Bd. l,
S. 13 flg.
644) Eine Ausnahme macht die Provinz Brandenburg, wo sich das Collegium
in Berlin befindet.
645) In der Gesetzsammlung S. 243 f.
646) Gesetzsammlung für 1826 S. 7 (wo aber state S. 7 — S. 6 zu
lesen ist).