Metadata : Der Preußische Staat.

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treffen;  3)  die  Prüfung  neuer,  die  Revision  und  Berichtigung  schon  vorhandener
  specieller  Schulordnungen  und  Reglements,  ingleichen  der  Disciplinargesetze
  u.  s.  w.;  4)  die  Prüfung  der  Schulbücher;  5)  die  Abfassung
neuer  Schulbücher,  deren  Druck  zum  Gebrauch  für  inlándische  Schulen
jedoch  die  Erlaubniß  des  Ministerlums  erfordert;  6)  die  Abfassung  und
Revision  der  Pläne  zur  Gründung  und  inneren  Einrichtung  von  Schullehrer-Seminarien,
  sowie  der  Anstalten  zum  Behufe  weiterer  Ausbildung
schon  angestellter  Lehrer,  die  Aufsicht  und  Leitung  der  Seminarien,  die
Anstellung  und  Disciplin  der  Lehrer  bei  denselben;  7)  die  Prüfung  pro
lacultate  docendi  bei  den  gelehrten  Schulen;  8)  Anoronung  von  Abiturienten-Prüfungscommissarien
  und  Beurtheilung  der  Verhandlungen
der  Abiturienten-Pröfungen;  9)  die  Aufsicht,  Leitung  und  Revision  der
gelehrten  Schulen,  welche  zur  Universität  entlassen;  10)  die  Anstellung,
Beforderung,  Disciplin,  Suspension  und  Entlassung  der  Lehrer  bei  den
gedachten  Schulen  542);  11)  die  Vermögensverwaltung  und  das  Kassenund
  Rechnungswesen  der  Gymnassen,  gelehrten  Schulen,  Schullehrer-Seminarien
  und  der  mit  denselben  in  unmittelbarer  Verbindung  stehenden
  Erziehungs=  und  Unterrichtsanstalten,  sowie  der  Stipendienfonds
und  des  königlichen  Collaturrechtes.

Zum  Ressort  der  Provinzial-Schulcollegia  gehören  wissenschaftliche
Prüfungscommissionen,  welche  durch  Cabinetsordre  vom  19.  December
  1816  an  die  Stelle  der  bis  dahin  bestandenen  wissenschaftlichen
Deputationen  geseöt  wurden  643),  und  denen  sowohl  die  Revision  der
Verhandlungen  der  Abiturienten-Prüfungen,  als  die  Prüfungen  pro
lacultale  docendi,  die  Abhaltung  von  Colloquien  u.  s.  w.  obliegen.

b)  Unter  der  Leitung  der  Oberpräsidenten  stehen  auch  die  Medicinalcollegia.
  Jede  Provinz  hat  an  dem  Orte,  wo  das  Oberpräásidium
seinen  Sitz  hat  6110),  ein  solches,  dessen  Verhältnisse  durch  eine  besondere
Instruction  vom  23.  October  1817  645)  und  durch  die  Cabinetsordre
vom  31.  December  1825  C.  346)  geregelt  sind.  Die  Medicinalcollegia
sind  rein  wissenschaftliche  und  technisch-rathgebende  Behörden  für  die
Regierungen  und  Gerichte  im  Fache  der  polizeilichen  und  gerichtlichen
Medicin.  Darnach  liegt  ihnen  besonders  ob:  1)  die  Angabe  und  Be-642)

  Die  Ernennung  der  Directoren  und  die  Bestätigung  derselben  in  den
Fällen,  wo  jene  Anstalten  dem  Patronate  einer  Stadt  oder  Corporation  unterworfen
  sind,  erfolgt  nach  der  Verordnung  vom  9.  December  1842  (Gesetzsammlung
  1843  S.  1,  2)  durch  den  König.  Bei  der  desinitiven  Anstellung  von  Lehrern
u.  s.  w.  hat  das  Provinzialschulcollegium  aber  die  Genehmigung  des  Ministeriums
ein  zuholen.

643)  S.  Circular  vom  10.  Januar  1817,  in  v.  Kampt  Annalen  Bd.  l,
S.  13  flg.

644)  Eine  Ausnahme  macht  die  Provinz  Brandenburg,  wo  sich  das  Collegium
  in  Berlin  befindet.

645)  In  der  Gesetzsammlung  S.  243  f.

646)  Gesetzsammlung  für  1826  S.  7  (wo  aber  state  S.  7  —  S.  6  zu
lesen  ist).