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der Verbindlichkeit bei, die Bestimmungen derselben in allen ihren Punkten im ganzen
mfange der fürstlichen Oberherrschaft zu vollziehen und vollziehen zu lassen.
Art. 2.
Außerdem macht sich die fürstliche Regierung verbindlich:
1) die Bestimmungen des Art. 7 der Münz-Con#ention vom 25. August 1857
in der Art zu vollziehen, daß sie sogleich für das Jahr 1858 und für ihre
Rechnung, elne nach Magegabe der oberherrschaftlichen Bevölkerung respektive
der Zollreven#en-Vertheilung treffende Summe von 36.600 Gulden, und
zwar davon 24,400 in ganzen, dann 12,200 in halben Guldenstücken, bei
einer zum süddeutschen Münzoerein gehörigen Münzstätte ausprägen und in
Umlauf sehen lassen werde;
die für das vorstehende Auomünzungs-Quantum, so wie für jenes, welches im
Vollzug des Art. 8 der Münz-Convention auf die fürstliche Oberherrschaft
noch überwiesen wird, angeordnete Controle, von demjenigen Staate vor-
nehmen zu lassen, welchem dieselbe nach dem Turnus, wie derselbe in
Art. 2 des Vertrages mit Sachsen-Meiningen festgesett worden, gegen den-
jlenigen Staat zustehet, dessen Münzstätte sich mit der Ausprägung des fürst-
lichen Ausmünzungs-Contingentes befasset. 6
Art. 3.
vee, Oegenwaͤrtiger Vertrag soll alsbalt zur Ratiffkgrion vorgelegt, und die Aus-
Gchtn der Ratifikations-Urkunden spätestens binnen vier Wochen in München
birkt werden.
So geschehen München den 11. Mai 1839.
(L. S.) Freiherr v. Gise. (I.. 8S.) v. Wißleben.
t-
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Dienst- Erledigungen.
sold Vei dem Cioil-Senate des Ober-Tribunals ist eine Rathsstelle mit der Be-
9 zweiter Elasse von 2100 fl., und
mi bei dem Criminal-Senate des Gerichtshofs in Tuͤbingen eine Assessorsstelle
em Gehalte dritter Elasse von 800 fl. zu besehen.