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oben (K. 5, 6 und 7) vorgeschriebenen Urkunden, und zwar diejenigen der Pferde-
Eigenthuͤmer je abgesondert ausgestellt, vorzulegen sind.
g. 9.
An demselben Tage (27. September) Nachmittags vier uhr haben sich die
Eigenthuͤmer der zum Wettrennen bestimmten Pferde auf dem Rennplatze einzufinden
die obrigkeitlichen, von den betreffenden K. Oberaͤmtern zu beglaubigenden Zeugni
uͤber die inlaͤndische Abkunft ihrer Pferde vorzulegen, und sich fuͤr das mit dem
Feste verbundene Wettrennen einschreiben zu lassen.
K. 10.
Die Rennpreise bestehen in einer Medaille und
zehn Wörttembergischen Fünfguldenstücken in Gold für den ersten,
acht Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold für den zweiten un —
vier Wuͤrttembergischen Fuͤnfguldenstuͤcken in Gold fuͤr den dritten Prel-
. 11. rhe
Eigenthuͤmer von Rennpferden, welchen kein Preis zu Theil wird, deren yft en
aber nach ihren Leistungen gleichwohl als wettkampffähig erkannt worden, er a 5)
einen Reisekosten-Ersahß von 50 kr. für jede Stunde der vorschriftmätig loben
nachzuweisenden Enrfernung ihres Wohnorts von Cannstadt, und eine Entschid
von 1 fl. für die Kosten des Aufenthalts an leßterem Orte.
+. 12. haft
Jeder Preisbewerber, sei es nun um die Rennpreise oder um die landwirthsch 16
lichen Preise, hat sich bei Verlust seiner Ansprüche am Tage des Festes spaͤte
Vormittags neun Uhr mit seinen Thieren auf der fuͤr die betreffende Thiergatlune
angewiesenen Stelle einzufinden.
igung
K. 15.
Die Vertheilung der Preise nimmt Vormittags eilf Uhr ihren Anfang-
K. 14. *'
Alle diejenigen Landwirthe, welche, ohne auf einen der oben bestimmten #
Anspruch zu machen, irgend etwas Ausgezeichnetes an Pferden, Rindvie *
anderen Hausthieren aufzuweisen vermoͤgen, werden eingeladen, durch die Ausste
desselben zu Beförderung der gemeinnübigen Zwecke des Festes mitzuwirken-