Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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(Zu Art. 9 bis 51, 35, 33 des Strafgeseßbuches.) 
Art. 1. 
Der Verlust der in den Art. 27, 33 und 55 des Strafgesehbuches erwähnten 
Rechte tritt nicht unmittelbar durch die Verübung eines Verbrechens oder Vergehens, 
sondern nur durch ein rechtsbräftiges Straferkenntniß ein. 
Die Bestimmungen des bisher bestandenen Rechtes über Ehrlosigkeit und An- 
ruͤchigkeit, so wie uͤber infamia und levis nolæ macula und deren Folgen sind hier- 
mit aufgehoben. 
Art. 2. · 
Der Verlust des Adels (Art. 33, Ziffer 2 des Strafgesetzbuches) hat in Bezie 
hung auf die SucMcession auch der nach dem Strafurtheile erzeugten Kinder in Lehen 
keine Folge. 
In Betreff der Lehen sind zwar auch die Bestimmungen des bisherigen Nchte 
wonach die Ehrlosen unfähig sind, Lehen zu erwerben, oder erworbene zu be 
sitzen, aufgehoben; dagegen tritt der Verlust dieser Rechte in Folge einer rechtskraͤftig 
erkannten Zuchthausstrafe ein. ls 
Hinsichtlich etwaiger besonderer Bestimmungen der Familienstatute des 
uͤber die Ausschließung Ehrloser von der Erbfolge in Stammgüter bleibt es sowo 
in Betreff der Festsetzung der Faͤlle, in welchen jene Ausschließung eintritt, als * 
in Beziehung auf den Begriff der Ehrlosigkeit, bei dem fruͤher bestandenen ch 
Art. 3. 
Das Recht, einen letzten Willen zu errichten, und uͤberhaupt von Tode 
uͤber Vermoͤgen zu verfuͤgen, ingleichen die Faͤhigkeit, Erbschaften, Vermaͤchtnisse * 
Schenkungen von Todeswegen zu erwerben, geht weder durch ein Straferkennt 
noch durch eine strafwürdige Handlung verloren; vorbehältlich der hienach in 
Art. 19 und 27 festgeseßten Ausnahmen. ater- 
Eben so koͤnnen vollbuͤrtige Geschwister und halbbuͤrtige Geschwister von l. der 
licher Seite fernerhin weder ein Testament, wodurch an ihrer Stelle eine ehrlose 9 
schaͤndliche Person zum Erben eingesetzt wird, noch eine Schenkung, noch die Best 
lung eines Brautschaßes, an eine solche Person, als pflichtwidrig anfechten. 
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