Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Art. 4. 
# Die unbedingte Unfähigkeit der bisher Ehrlosen zu Ablegung gerichtlicher Zeug- 
bisse ist aufgehoben. 
Jedoch ist ein wegen Meineides (Art. 227 bis 231 des Strafgesebbuches) rechts- 
kriftig Verurtheilter zu Ablegung eines gerichtlichen Zeugeneides unfähig. 
Auch ist in Eivil= und Serafsachen, wer zu einer Zuchthaus-, Arbeitshaus= oder 
FestungsStrafe, oder zum Verluste der bürgerllchen Ehren= und der Dienst-Rechte (vergl. 
duch Art. 8 und 32 des Serafgesehbuches) verurtheilt worden, als ein verdächtiger 
uge zu betrachten. 
Ob Solche, die wegen eines, mit einer Strafe vorgedachter Art bedrohten, Ver- 
brechens von der Instanz entbunden oder in Untersuchung befangen sind, vollbommen 
Naubwürdige, oder minder glaubwürdige Zeugen sepen, oder gar keinen Glauben ver- 
lenen, bleibt dem richterlichen Ermessen nach den Umständen zu beurtheilen überlassen. 
Art. 5. 
Die zur Zuchthaus-, Arbeitshaus= oder Festungs-Strafe, oder zum Verluste der 
urgerlichen Ehren= und der Dienst-Rechte rechtskräftig Verurtheilten (vergl. auch 
tt. 48 und 52 des Strafgesehbuches) sind unfähig, Instruments= und Solennitäts= 
eugen zu seyn. 
Art. 6. 
Diejenigen, welche zur Zuchthausstrafe rechtskräfrig verurtheilt worden, sind un- 
)ig, Andere vor Gericht zu vertreten, oder als Beistände von Frauens-Personen 
or Gericht zu erscheinen. Ausgenommen sind nur Diejenigen, welche als Vaͤter oder 
emaͤnner von Parteien vor Gericht handeln. 
Art. 7. 
Fäür Geldstrafen haften die Erben nur dann, wenn solche gegen ihren Erblasser 
ekräftig erkannt worden sind, und nur so weit, als die Erbschaft reicht; vorbe- 
klich der durch den Art. 568 des Strafgesehbuches bestimmten Ausnahme. 
(Zu Art. 55 des Strafgesehbuches.) 
Art. 8. 
Ver Alle einzig in dem roͤmischen Rechte gegruͤndeten, aus einem Verbrechen oder 
ben gehen entspringenden, und in einem mehrfachen Betrage des Schadens bestehen- 
rioarstrafen sind aufgehoben. 
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