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Sofern jedoch außerdem nach den Gesctzen aus unerlaubten Handlungen gewisss
Rechtsnachtheile entstehen, soll es hiebei auch in denjenigen Fällen sein Verbleiben
haben, in welchen eine gerichtliche Strafe erkannt wird; vorbehältlich der in diesem
Geseße enthaltenen Ausnahmen. »
In der Regel bestehen daher die privatrechtlichen Anspruͤche eines durch ein
Verbrechen oder Vergehen Verletzten lediglich in dem Rechte auf Schadensersah.
(Zu Art. 94 des Strafgesetzbuches.)
Art. 9.
In denjenigen Faͤllen, in welchen bisher die Anklage oder Anzeige eines
brechens gegen den Erblasser den Verlust einer Erbschaft oder eines Vermaͤchtni
zur Folge hatte, tritt dieser Verlust fuͤr Diejenigen, welche nach dem Strafgesehbu
zur Anzeige verbunden sind, nur dann ein, wenn die Anklage oder Anzeige falschli
geschehen ist.
(Zu Art. 159 und 456 des Strafgesehbuches.)
Artt. 10. *
Die Bestimmung des römischen Rechts, daß, wer in einem Rechtsstreite fein es
Richter bestochen hat, so wie die Bestimmung, daß, wer den Rechtsbeistand Henn
Gegners zur Untreue gegen seine Pertei (Prävarication) verleitet hat, sachfã
werde, ist aufgehoben.
(Zu Art. 160 des Strafgesetzbuches.)
· Art. 11. ches
Eine Wahlstimme, in Ansehung welcher nach Art. 160 des Strafgesebbu ser
eine Bestechung begangen worben, ist unguͤltig, und, wenn die Unguͤltigkeit die
Stimme die Unguͤltigkeit der Wahl zur Folge hat, so sind die durch Darreichung
Annahme eines Geschenks der Bestechung Schuldigen folidarisch verbunden" ,
Kosten der neuen Wahl, nämlich die Belohnung der dabei beschäftigten Beam
so wie die Taggebühren der Wahlmänner, zu tragen.
(Zu Art. 200 des Strafgesehbuches.)
Artt. 12. bter
Die Bestimmung des gemeinen Rechtes, daß auf Klage wegen unerlan
Selbsthuͤlfe bei wirklich gegruͤndeten Forderungen der eigenmaͤchtig oder gewa hen
Handelnde sein ganzes Recht verlieren, bei ungegründeten Forderungen bins