Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Im Uebrigen bleibt es hinsichtlich der Erstattung der Kosten und des Schadens 
wegen Körperletzung, mit der in dem nachfolgenden Artikel gemachten Ausnahme, 
bei dem bestehenden Rechte. 
(Zu Art. 248 und 266 des Strafgesehbuches.) 
Art. 15. 
Die Bestimmungen der Hofgerichts-Ordnung von 1654, Theil III., Titel 25, 
& unds, nach welchen alle Diejenigen, welche an einer Schlägerei Theil genommen“ 
in dem Falle, daß Jemand dabei umgekommen oder bedeutend verwundet worden- 
und der Thaͤter nicht hat ermittelt werden koͤnnen, den Verwandten des Getödteten 
oder dem Verwundeten nach richterlicher Ermäßigung Abtrag zu thun verbunde 
seyn sollen, sind hiermit aufgehoben. 
(Zu Art. 274—279 des Strafgesehbuches.) 
Art. 16. 
Unter dem Schadensersaße, welchen Derjenige zu leisten hat, der einen Anden 
seiner persönlichen Freiheit widerrechtlich beraubt, sind namentlich auch alle Koin 
begriffen, welche erforderlich waren, um den Gefangenen oder Entführten wieder 
Freiheit zu sehen. 
(Zu Art. 283—294 des Strafgesehbuches.) 
Art. 17. 4 
Die Klage auf Genugthuung in Geld wegen Verlehungen der Ehre (ältimatoris b 
Injurienklage) besteht neben der Klage auf öffentliche. Bestrafung, und es steht de 
Beleidigten die Wahl zu, ob er die eine oder die andere Klage erheben will. die 
Bei der Festsetzung des Betrags der Genugthuung in Geld hat der Richter 2°° 
Bestimmungen des Strafgesehbuches, jedoch mit Ausnahme des in Ziffer 1 des 
Art. 234 erwähnten besondern Strafbemessungsgrundes, unter Berücksichtigung 
Maaßstabes bei Verwandlung der Geld= in Gefängniß-Strafen zum Anhaltspunkte 
nehmen. im- 
Hinsichtlich der Verjaͤhrung der aͤstimatorischen Injurienklage finden die Best u 
mungen des Strafgesetzbuches Art. 150 in Betreff der Verjaͤhrung der Klage 
öffentliche Bestrafung der Injurien, Anwendung.
	        
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