Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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3) Ist unter Umstaͤnden, unter welchen die Zahlung, waͤre sie geleistet worden- 
angefochten werden kann, ein obrigkeitlicher Zahlungsbefehl erfolgt, so ist 
das im Art. 13, lit. e des Prioritaͤtsgesetzes gegebene Vorzugsrecht auf An- 
rufen fuͤr kraftlos zu erklaͤren. « « 
4) Unter den oben bezeichneten Voraussetzungen kann das Vorzugsrecht bei 
trassirten Wechseln, bei eigenen Wechseln (Art. 15 des Prioritstögesekes, 
und Art. 45 des Gesehes vom 21. Mai 1828) und bei Schuldverschreibungen 
(Art. 15, Ut. b des Prioritätsgesehßes) angefochten werden. 
Art. 25. 
Die Klage auf Aufhebung des nachtheiligen Rechtsgeschäftes (Art. 24) dauert, 
von dem Tage der Rechtskraft der Verweisung an, Ein Jahr lang. im 
Ist jedoch das nachtheilige Rechtsgeschaͤft fruͤher als drei Jahre vor dem 
Art. 25 bezeichneten Zeitpunkte eingegangen worden, so finder die Klage in keine 
Falle Sratt. 
Art. 26. 
Das bisherige Vorrecht des Fiskus, jede ihm nachtheilige Zahlung, ohne 
sicht auf die betrügliche Absicht des Zahlenden oder des Empfangenden, anfechte 
können, so wie das weitere Recht des Fiskus, bei onerosen Verädußerungen ge ena 
einen solchen Empfänger, der sich in gutem Glauben befindet, klagen zu n 
sind hiermit aufgehoben. 
(Zu Art. 371 des Strafgesehbuches.) 
Art. 27. traf- 
Das Mitglied einer Familie, welches wegen eines der im Art. 301 des *⅞" 
Rück 
n zu 
worden ist, wird des Intestaterbrechts, der elterlichen Gewalt und der Nuhnie 
des Vermögens in Ansehung derjenigen Person verlustig, gegen welche die 
cherische Handlung gerichtet war. 
(Zu Art. 295—506 des Strafgesehbuches.) 
Art. 28. 
Einer Geschwächten bleibt die Klage auf Genugthuung na 
Rechte vorbehalten. 
ch dem bestehenden
	        
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