Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Januar l. J. verfaßten Schenküngs-Urkunde verzsichneten Verathe An faconirtem 
Silber, Gemälden und Kupferstichen, so daß auch diese Mobilicn äls blelbender Ve- 
standtheil des Corpus fidei commissi erklärt, und Unsern Nachfolgern nur zu einem, 
die Integrität der Unsern enkferntesten Nachkommen zu erhaltenden Substanz nicht 
alterirenden Nießbrauche, überlassen sind. 
. 2. 
Außer diesem Grundstock sollen ferner alle künfiig zu acquirirenden, unbeweg- 
lichen Güter, Rechre und Gerechtigkeiten, wenn solche erst einmal in den Erbgang 
und vom Vater auf den Sohn gekommen sind, als Stamm= und Fidei-Eommißgüter 
a#ngesehen und nach den hier nachfolgenden Verordnungen und Bestimmungen beur- 
tbeilt werden. 
—* 
Dagegen bleiben aber der freien Disposition des jeweiligen Herrschafts-Inhabers 
inter vivos et morlis causa vorbehalten, alle Baarschaften, Activ-Ausstände und alle 
Fahrniß, so weit dieselbe nicht zum bleibenden Gebrauche in den vorhandenen Fabri- 
ken dient, wie z. V. alle Fabrikgeräthschaften, oder zur Fübrung der Haus-- vo# 
Hofhaltung erforderlich ist, wie das vorhandene Schloßmöblement, Pretiosen, Silber- 
zeug und Tafelgeräthe, Viehl, Schiff und Geschirr, und vermöge dieser dauernden 
Zwecksbestimmung für das Fidei-Commißgut als accessorium des leßtern erscheint, 
und daher auch der Rechtseigenschaft des Hauptgutes folgen muß, und mit Ausnahme 
der besonders fideicommissificirten Mobilienstücke des von Unserer Frau Gemahlin 
Uns zugewendeten Schmuckes und Geschmeides, faconirten Silbers und Gemälde= 
Vorraths. 
Ingleichem steht jedem künftigen Acquirenten frei, über alle neue Acqutsitionen 
an unbeweglichen Gütern und Rechten, ehe sie in den Erbgang kommen, und da- 
durch gleichfalls die stammatische Eigenschaft annehmen, selbst noch frei zu disponiren, 
und Verabredungen unter Lebenden und von. Tobes wegen darüber zu treffen. 
K 4. 
Dagegen ist keiner der künftigen Besitßer der Stamm= und Fidei-Commisigüter, 
se lange außer ihm ein männlicher oder weiblicher Sprosse aus der Quadt'schen Fa- 
milie vorhanden ist, zu irgend einer Alienation befugt. Er kann diese weder im
	        
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