Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Der Ungehorsam der Militaͤrpflichtigen wird nach dem Rekrutirungsgesetze 
vom 10. Febrnar 1828 geahndet. 
Art. 5. 
Eine Strafe wegen Ungehorsams findet nicht Statt, wenn die Verfüg ung, gegen 
welche der Ungehorsam gerichtet ist, wider eine klare Bestimmung der Geseße oder 
Verordnungen verstoͤßt. 
b) Aufforderung zum Ungehorsam. 
Art. 4. 
Wer öffentlich durch Rede oder Schrift entweder gegen die Obrigbeit zum Ungeborsam 
auffordert, ohne jedoch diese Aufforderung auf Verabredung zu gemeinsamer Verwei- 
gerung des Gehorsams zu richten (vergl. Strafgesetz4buch Art. 169), oder mit Ent- 
stelung oder Erdichtung von Thatfachen zu grundlosen Beschwerden gegen die Obrig- 
keit aufreizt, soll mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft werden. 
Hinsichtlich der Beschlagnahme und Unterdrückung von Druckschriften der vorbe- 
keichneten Art sind die Bestimmungen des Gesehßes über die Presse vom 50. Ja- 
anuar 1917, K. 27 anzuwenden. 
c) Rückkehr der Ausgewiesenen. 
(Strafgesehbuch Art. 183.) 
Art. 5. 
Wenn Fremde, die aus dem Staatsgebiete, oder Inländer, die aus einem in- 
ländischen Orte durch polizeiliche Verfügung ausgewiesen worden sind, ohne obrig- 
keitliche Erlaubniß dahin zurückkehren, oder von der ihnen vorgeschriebenen Wegrich- 
ung abweichen, ferner wenn In= oder Ausländer ihren vorübergehenden oder blei- 
anden Wohnsit an einem Orte, wo ihnen derselbe polizeilich versagt ist, fortsetzen 
der auf's Neue nehmen, so trifft den Schuldigen eine Geldstrafe bis zu dreißig 
Guloen oder Arrest bis zu drei Wochen. Bei Räckfällen wird auf Arrest 
ant, welcher bis zu drei Monaten erstreckt werden kann. 
4) Ueberschreitung der Begränzung. 
(Strafgesebuch Art. 184.) 
Art. 6. 
Die gleichen Strafbestimmungen (Art. 5) treten ein, wenn gegen eine Person 
ie Begränzung an einem bestimmten Orte des Landes von der Polizeistelle verfügt,
	        
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