Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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verbreiteten Geldes, neben der Confiscation des etwa noch vorhandenen Vorraths, 
mit einer Geldbuße bis zu fünfzig Gulden oder mit Arrest von vierzehen 
Tagen bis zu vier Wochen belegt werden. 
b) Unbesugte Verfertigung und Anwendung von Prägmaschinen und Münzstempeln. 
(Strafgesehbuch Art. 211.) 
Art. 14. 
Wer eine Prägmaschine selbst verfertigt, oder von einem Dritten erwirbt, ohne 
hiezu polizeiliche Genehmigung eingeholt zu haben; wer eine solche Maschine ver- 
aͤußert, ohne der vorher erlangten polizeilichen Erlaubniß des Erwerbers versichert 
zu seyn, und wer eine solche Maschine ohne besondere polizeiliche Genehmhaltung 
zum Prägen von Denkmünzen und Medaillen verwendet, wird mit einer Geldb uße 
von zehen bis zwanzig Gulden belegt. 
Der Inhaber einer Praͤgmaschine, welcher die vorgeschriebenen Vorsichiomoah 
regeln gegen den Mißbrauch der Maschine zur Verletzung oder Gefährdung 
Mänzregals unterlassen hat, wird im Falle des Eintritts eines solchen Mißbrat „ 
sofern er nicht durch Betheiligung bei dem leßzteren selbst eine höhere Strafe v 
schuldet hat, mit einer Geldbuße bis zu fünfzig Gulden belegt, wozu bei eine 
Rückfalle die Confiscation der Maschine kommt. 
Art. 18. 
Wer ohne obrigkeitliche Ermaͤchtigung Stempel von Muͤnzen, welche im K * 
reiche Kurs haben, verfertigt, oder solche Stempel an andere, als die ihm von n 
obrigkeitlichen Stelle bezeichnete Personen abliefert, wird mit Arrest von acht Ta 
bis zu drei Monaten bestraft. 
Die auf solche Weise verfertigten oder abgegebenen Stempel unterliegen 
Confiscation. 
Snig“ 
der 
) Veränderung des Geschlechtönamens. 
Art. 16. chis- 
Gegen Denjenigen, welcher ohne Genehmigung der Behörde seinen Geschle ird 
namen aͤndert, oder sich unbefugt einen fremden Geschlechtsnamen beilegt/ 
Geldbuße bis zu fuͤnfzig Gulden erkannt; auch ist nach Umstaͤnden der 
brauch des fremden Namens oͤffentlich bekannt zu machen.
	        
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