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H#. 2, 4, 5 und 7) bereits mit einer mindestens dreitaͤgigen Freiheitsstrafe belegt wor-
den sind, in eines dieser Vergehen ruͤckfaͤllig werden, ingleichem, wenn Personen, die
wegen unbefugten Betriebs eines herumziehenden Gewerbes oder wegen Ueberschrei-
tung der hiezu erhaltenen Erlaubniß mit der in der General-Verordnung vom
11. September 1807, K. 19, bestimmten Strafe belegt worden, sich eines solchen Ver
gehens wiederholt schuldig machen, so sind dieselben mit Arrest von sechs bis zu
vierzehen Tagen, bei weiteren Ruͤckfaͤllen von acht Tagen bis zu vier
Wochen zu bestrafen. Ausländer werden nach erstandener Strafe aus dem Staaté“
gebiete verwiesen. »
Die Uebertretung der Ausweisung aus dem Staatsgebiete oder der polizeilich
vorgeschriebenen Wegrichtung von Seite auslaͤndischer Wandergesellen, oder anderet,
in die Kategerie der §9. 5 und 7 der Polizei-Verordnung vom 11. September 18
fallender Personen, wird nach der Bestimmung des Art. 5 des gegenwärtigen Gesehe
geruͤgt.
b) Bettelei, unerlaubtes Collectiren.
(Strafgesetzbuch Art. 198.)
Art. 21.
Das Betteln wird, sofern das Vergehen nicht nach Art. 198 des Strafgeseß 9
zur gerichtlichen Aburtheilung sich eignet, erstmals mit Arrest bis zu drei Tag de
und wenn dasselbe unter erschwerenden Umstaͤnden, z. B. durch Eingehen in feenka—
Häuser, Ausziehen in andere Orte, Vorzeigung von Bettelbriefen, oder in verabrede
Gemeinschaft, geschieht, mit Arrest bis zu acht Tagen geahndet. edt
Bei Ruͤckfaͤllen kann die Arreststrafe bis zu drei Monaten erstr
werden.
Vorstehenden Bestimmungen unterliegt auch Derjenige, welcher die seine
oder Pflege untergebenen Personen nicht vom Betteln abhaͤlt. luns
Gegen Kinder unter vierzehen Jahren kann die erste und die zweite Verfeh *
statt der Arreststrafe mit angemessener körperlicher Züchtigung gea liern
werden. Die Vollziehung der lehzteren kann unter obrigkeitlicher Aufsicht den sind-
uͤberlassen werden, wenn sie nicht selbst schon wegen Bettelns bestraft wordeng sie
und ihre Persönlichkeit auch sonst keinen Grund zu dem Verdachte darbietet
die Kinder zum Betteln verleitet haben.
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