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Wer Kinder zum Betteln abrichtet, ausschickt oder herleiht, ist mit Arrest von
drei Tagen bis zu vier Wochen zu belegen. Bei Rückfällen treten die allge-
meinen Bestlmmungen des Art. 104 ein.
Art. 22.
Wer ohne Erlaubniß der Obrigkeit eine Collecte unternimmt, soll mit Geld-
buße bis zu fünf und zwanzig Gulden bestraft werden.
Die Erlaubniß zu einer Collecte ist jedoch nicht erforderlich bei einem mit
mensunterschrift versehenen Aufrufe in öffentlichen Blättern an die Mildthätigkeit,
oder bei einer Aufforderung zu gleichem Zwecke an die Mitglieder des Familien-
oder Freunde-Kreises, oder einer fuͤr einen voruͤbergehenden oder dauernden Zweck
bereinigten erlaubten Gesellschaft, zu welcher der Aufrufende gehoͤrt.
d Das durch unerlaubtes Collectiren Gesammelte wird weggenommen, und wenn
Zweck der Collecte ein solcher war, zu welchem im Falle des Ansuchens die obrig-
eitliche Erlaubniß des Collectirens ertheilt worden waͤre, zu diesem verwendet, außer-
em aber der Armenkasse des Orts der Betretung uͤberlassen.
Wer durch die Collecte zugleich einen Privatvortheil, z. B. die Erleichterung der
rnaͤhrungspflicht, zu erreichen sucht, oder wer in der Art der Sammlung die erhal-
ene Erlaubniß uͤberschreitet, wird nach dem Art. 21 bestraft; jedoch kann in dem
uletzt genannten Falle der Ueberschreitung der erhaltenen Erlaubniß auch auf Geld-
uße bis zu fünf und zwanzig Gulden erkannt werden.
Art. 25.
Bei ausländischen Bettlern und Collectanten kann zu den in Art. 21 und 22
estimmten Strafen die Ausweisung aus dem Staatsgebiete kommen.
e) Asotie.
Art. 24.
Wer sich dem Spiele, Trunke oder Muͤßiggange hingibt, und in Folge dessen
ze Nachtheile von Personen, deren Erhaltung ihm obliegt, oder von denen er zu
halten wäre, oder zur Gefährdung der Gemeinde= und sonstigen öffentlichen Armen-
Gwbersthgungskafsen sein Vermögen oder das Vermögen seiner Ehefrau oder Kinder
rgeuder, oder die ihm sonst zu Gebot stehenden Erwerbsquellen unbenüßt läßt, soll.
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