Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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wenn amtliche Warnung fruchtlos gewesen, mit Arrest bis zu drei Tagen gestraft, 
und diese Strafe bei Rückfällen geschärft, jedoch nicht über vier Wochen. erstre 
verden. 
Gleiche Verfuͤgung kann auf den Antrag der Eltern oder der Vormundschafts- 
Behoͤrde gegen Hauskinder und Minderjaͤhrige eintreten, wenn sie gegen die Ermah- 
nungen ihrer Eltern und Vormuͤnder und die Warnung der Obrigkeit eine muͤßige 
oder ausschweifende Lebensweise mit Versäumung der ihnen für ihr künftiges selbst- 
ständiges Fortkommen nöthigen Ausbildung fortsehen. 
Wer einem Andern, der wegen Afotie bereits bestraft worden, obrigkeitlicher Ver- 
warnung ungeachtet, zu Fortsehung seiner afotischen Lebensweise behülflich ist, soll mi 
Geldbuße bis zu zehen Gulden belegt werden. Auch werden Gast- und chenl- 
wirthe, welche nach dem Eintritte der gedachten Verwarnung einem wegen Asoti- 
Bestraften eine Zechschuld anborgen, des Rechts, auf Bezahlung zu klagen" 
verlustig. 
d) Besondere Bestimmungen, die Behandlung arbeltsscheuer Personen betreffend. 
Art. 25. 
Gegen die in den Art. 19—21 und 24 bezeichneten Uebertreter aus dem In- 
lande kann, wenn aus der Rückfälligkeit an und für sich oder in Verbindung mi 
sonstigen Thatsachen ein tief eingewurzelter Hang derselben zu den bemerkten uUe 
tretungen sich ergibt, und keine anderen anwendbaren Mittel, durch welche diesen 
Hange mit Erfolg vorzubeugen gehofft werden kann, vorliegen, unabhaͤngig von 
verwirkten Strafe, die Begränzung auf einen Gemeinde= oder Orts-Bezirk (Con 
tion) auf eine bestimmte, nicht über drei Jahre zu bemessende Zeit polizeilich erk 
werden (Art. 6). t 
Die Begraͤnzung wird in der Gemeinde, welcher der Confinirte mit Heimathrech 
angehört, vollzogen; sie kann jedoch unter den allgemeinen gese-zlichen Bestimmunge 
hinsichtlich des Aufenthalts der Ortsfremden (Geseh vom 4. December 1833, Art. 11 
auch auf eine andere Gemeinde uͤbertragen werden. 
Art. 26. 
Der arbeitsfähige Confinirte kann in eine öffentliche, von Staatswegen zu 
tende Beschäftigungsanstalt eingesprochen werden (Art. 91), wenn es außer der 
annt 
errich- 
selben
	        
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