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2) wenn aber jene Vorausseßng nicht eintrich mie Geldbuße bis zu zwanzig
Gulden
zu bestrafen. " le
Der Ruͤckfall zieht im Falle Nr. 1 Arrest bis zu acht Wochen, im Fall
Nr. 2 bis zu vierzehen Tagen nach sich.
Weitere Räckfälle sollen mit Suspension auf höchstens sechs Monate
und, wenn dieses Strafmittel fruchtlos, geblieben ist, mit bleiben der Entzie-
hung der öffentlichen Berechtigung geahndet werden.
Art. 36.
Wenn. Hebammen die vorgezeichneten Graͤnzen ihrer Befugnisse in Bezlehung
auf das Geburtsgeschaͤft uͤberschreiten, geschehe solches durch unbefugtes bondanenn,
oder durch unbefugte Anwendung von Arzneimitteln, oder wenn dieselben in *
in welchen sie nach Maaßgabe der ihnen ertheilten Vorschriften die Zuziehung ein
Geburtshelfers zu veranlassen verpflichtet sind, diese Pflicht versaͤumen, so ist, wose
nicht die Strafbestimmungen des Urt. 459 des. gerichtlichen Strafgeset buchs Anwen-
dung finden,
1) in dem Falle, wenn die Gebaͤrende oder ihr Kind in Gefahr gesetzt
auf Geldbuße bis zu dreißig Gulden, und in schwereren Faͤllen A re
bis zu vier Wochen,
2) wenn diese Voraussetzung nicht eintritt, auf Geldbuße bis zu zwanzis
Galden zu erkennen. fül:
In Beziehung auf den Rückfall kommen die in dem Art. 35 für die Näckf
gufgestellten. — —— zur Anwendung.
· - Art, 37.
Wen. – Windaezte Hebammen und Apotheker in dringenden Fä
Hülfe ihrer Kunst oder die Abgabe von Arznelmitteli ohne genügende Entschu
verweigern, so wird der Schuldige, wenn durch solche Weigerung kein Scha
stiftet wörden ist bergl. Art. 360 des Sträfgefetzbuchs), im ersten. Falle mit
buße bis zu Fwanzl Gubden, oder Arrest bis zu acht Tagen, beim
Rückfalle mit Arrest bis zu vierzehen Tager bestraft.
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