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Unter besonders mildernden Umstaͤnden kann jedoch auf eine Geldbuße bis
zu zwanzig Gulden erkannt werden,
Art. 41.
Die aus Unvorsichtigkeit oder Fahrlaͤßigkeit geschehene Beimischung gesundheits“
schädlicher Substanzen zu Nahrungsmitteln, welche zum Verkaufe bestimmt sind, wird,
neben der Wegnahme der Waare, mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft. In
leichteren Fällen kann auf Geldbuße bis zu dreißig Gulden erkannt werden.
Bei anderen Waaren zieht die verbotswidrige Anwendung von Stoffen, z.
Farben u. drgl., deren Gebrauch die Gesundheit gefährdet, für den Verfertiger oder
Händler, neben der Wegnahme der Waare, eine Geldbuße bis zu fünfzehen
Gulden, und bei erschwerenden Umständen die obbemerkte Arreststrafe nach sich.
Die lehtgedachten Strafbestimmungen sind auch anzuwenden:
1) auf Fabrikanten und Handelsleute, welche neue Gefässe und Werkzeuge-
für die Aufbewahrung, Bearbeitung oder den Genuß von Nahrungsmi
bestimmt sind, in einem die Gesundheit gefährdenden Zustande in den Perkeh-
bringen; und
2) auf diejenigen, welche Nahrungsmittel in einem die Gesundheit gefährdenden
Zustande, sey dieser auf natürlichem Wege, oder durch den Gebrauch der
Ziffer 1 benannten Gefaͤsse und Werkzeuge entstanden, zum Verkaufe bringen.
8) Versäumniß der Anzeigepflicht bei ansteckenden Krankheiten.
(Strafgeseyzbuch Art. 271. 389.)
Art. 42.
Die Versäumniß der den Aerzten, Wund= und Thier-Aerzten, Geburthelfert
und Hebammen, Schullehrern und Aussehern öffentlicher Anstalten, den Familier“
vaͤtern, so wie den Eigenthümern und Hütern von Hausthieren obliegenden Pflicht, vo
dem zu ihrer Kenntniß kommenden Ausbruch ansteckender Krankheiten unter Men-
schen oder Thieren, deßgleichen von Zeichen der Wuth, die sich an ihren Hausthiere)
zeigen, der Obrigkeit unverweilte Anzeige zu machen (Ministerial-Verfügung vo
14. Oktober 1830, K. 4, Reg. Bl. S. 485), wird mit Geldbuße bis zu fün zis
Gulden geahndet. se
Jedoch findet bei den nicht zur aͤrztlichen Klasse gehoͤrigen Personen keine Stta
die
tteln