Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Statt, wenn sie den Fall einem inländischen, öffentlich ermächrigten, im Bezirke prar- 
gieirenden Arzte zeitig angezeigt haben. 
h) Besitz verbotener Waffen. 
Art. 45. 
Wer gemeingefährliche verborgene Waffen, wie Windbüchsen oder Stockflinten, 
berfertigt. oder feil hält, soll neben der Confiscation der vorräthigen Wagare, 
enn noch kein Absat stattgefunden hat, mit Geldbuße von zehen bis zu zwan- 
is Gulden, im anderen Falle aber mit einer Geldbuße von zehen Gulden 
uͤr jedes abgesetzte Stuͤck, und wer dergleichen verbotene Waffen im Besihe 
u mit deren Confiscation und einer Geldbuße von fünf Gulden bestraft 
erden. 
Mit Conficscation und einer Geldstrafe von fünf Gulden wird auch 
erjenige belegt, welcher Stockdegen, Dolche, Stilete und stiletartige Messer ohne 
volizeiliche Erlaubniß im Besitze hat, oder welcher zwar diese Erlaubniß erhalten, 
e Waffen aber, den Fall von Reisen ausgenommen, in Wirthshaͤusern oder ande- 
en oͤffentlichen Versammlungsorten trägt. 
VII. Handlungen gegen die Sittlichkeit. 
(Strafgesehbuch Art. 295—310.) 
a) Einfache Unzucht. 
Art. 45. 
r Die Strafen der einfachen Unzucht bestimmt das Geseh vom 22. Juli 1836. 
es. Bl. S. 308.) 
b) Unzucht zwischen Verwandten. 
Art. 45. 
ini Der uneheliche Beischlaf zwischen Verwaudten im dritten Grade der Seiten- 
⁊ nach rômischer Verechnung (hierunten Anmerkung 1) soll mit Arrest von acht 
beßen bis zu drei Wochen, in leichteren Fällen aber mit Geldbuße von zehen 
zu dreißig Gulden, und der uneheliche Beischlaf zwischen Verschwägerten 
. 
An — — 
mertung 4. Zwischen dem Cheim und der Nichte, oder der Tante und bem Nefftn. 
—
	        
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