Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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im zweiten und dritten Grade der Seitenlinie nach römischer Verechnung (hierunten 
Anmerkung 2) mit Arrest von sechs bis zu vierzehen Tagen, in leichteren 
Fallen mit Geldbuße von acht bis zu zwanzig Gulden bestraft werden. 
Gegen Personen, welche nach der Verübung eines solchen Vergehens mit erlang- 
ter Dispensation einander geehelicht haben, kann eine Strafe weder erkannt, noch 
eine früher erkannte vollzogen werden. 
Unzuchtvergehen zwischen Verwandten in enrfernteren Graden unterliegen den 
Serafen der einfachen Unzucht. 
e) Concnbinat. 
Art. 36. 
Unverheirathete Personen, welche mit einander in Verbindung wie Eheleute 
leben, mögen sie dabei die Absicht haben, künftig eine Ehe einzugehen oder nicht, 
sind mit Arrest von vierzehen Tagen bis zu drei Wochen zu belegen. Dabe 
ist Sorge zu tragen, daß beide Theile ohne Aufschub von einander getrennt werden. 
d) Gewerbsmaͤßige Unzucht. 
Art. 47. be 
Unverheirathete Frauenspersonen, welche mit ihrem Koͤrper unzuͤchtiges Gewer 
treiben, haben Arreststrafe von drei bis zu sechs Wochen verwirkt. 
Anumerkung 2. 
a) Zwischen dem Ehemann der Schwester und der Schwesier der Ehefrau, 
b) zwischen dem Bruder des Ehemanns und der Ehefrau des Bruders, 
D) zwischen dem Neffen des Ebemanns und der Ehefrau des Oheims, 
d) zwischen dem Ohelm des Ehemanns und der Ehefrau des Neffen, 
e) zwischen dem Ehemann der Tante und der Nichte der Ehefrau, 
zwischen dem Ehemann der Nichte und der Tante der Ebefrau, 
6) zwischen einem Mann, der zuvor sich unehelich vergangen, und der Schwest 
gen, mit welcher er sich vergangen, ich ver- 
h) zwischen dem Bruder dessen, mit dem eine Frauensperson zuvor sich uneheli 
gangen, und dieser Frauensperson. untet 
Wenn zur Zeit des incestuosen Beischlass das Ehebündniß, durch welche5 eines *— so 
a— aufgefuͤhrten Schwägerschaftsverhältnisse vermittelt wurde, noch nicht aufgelööt w gom. 
treten die Bestimmungen des Strafgesetzbuches Art. 305 und 423 ein. Findet jede suchung 
den verheiratheten Theil wegen Mangels einer Klage deb beleidigten Gatten keine Umea4, 
Statt, fo#. rifft den unverheiratheten auf polizeilsche Untersuchung die einfache Umzuchtstr 
er derje ni-
	        
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