Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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g) Mitwochstrauung. 
Art. 51. 
Das Verbor der Trauung an einem anderen Tage, als am Mitwoch, tritt, so 
weit es bisher noch bestand, außer Wirkung. 
h) Kuppelei. 
(Strafgesetzbuch Art. 308s. 307.) 
Art. 52. 
Wer zur Unzucht Anderer, sey es durch Zuführen oder Unterhandeln, oder durch 
Gewaͤhrung von Aufenthalt oder Unterfchleif Vorschub leistet, wird, wenn nicht dur 
Gewerbsmäßigkeit (Art. 508 des Strafgesehbuchs), oder durch die in Art. 509 de 
Strafgesetzbuchs bezeichneten Umstaͤnde ein gerichtliches Strafverfahren begruͤndet axD 
mit Gefängniß von zwei Tagen, bis zu sechs Wochen bestraft. 
) Oeffentliches Aergerniß durch unzüchtige Handlungen oder Reden. 
Art. 53. „wige 
Wer, ausser dem Falle des Art. 510 des Strafgesehbuches, durch unzichen 
Handlungen oder Reden öffentlich Aergerniß gibt, soll in ersterem Falle mit Ar “ 
bis zu vier Wochen, im andern Falle mit einer Geldbuße bis zu zehen 
den bestraft werden. 
k) Verbreitung unzüchtiger Schristen und Bilder. 
Art. 54. ung 
Die Verlehuug der Sittlichkeit durch Verbreitung oder öffentliche Ausste ater 
unzuͤchtiger Schriften oder bildlicher Darstellungen dieser Art wird an dem 
mit Geldbuße von zehen bis sechszig Gulden, oder mit Arrest bis zu e 
Monat geahndet. 
Die unzüchtigen Schriften und Bilder werden unterdrückt. isten 
Uebrigens verbleibt es in Beziehung auf die Unterdrückung solcher Schr die 
und Bilder, welche den Bestimmungen der 65. 26 und 27 des Gesebes über 
Presse vom 50. Januar 1817 unterliegen, bei dem Inhalte dieser Bestimmungen- 
inem
	        
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