Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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VIII. Mißhandlung von Thieren. 
Art. 55. 
Wer durch rohe Mißhandlung von Thieren Aergerniß gibt, ist mit Verweis, 
Geldbuße bis zu fünfzehen Gulden oder Arrest bis zu acht Tagen zu 
estrafen. 
Vei Rückfällen kann die Geldbuße bis auf fünf und zwanzig Gulden, 
oder die Arreststrafe bis auf vierzehen Tage erstreckt werden. 
IX. Ehrenbeleidigung. 
(Strasgesetzbuch Ark. 283—291.) 
Art. 56. 
Eine Ehrenkränkung wird, sofern sie durch keinen der im Art. 283, Nr. 1, 2, 5 
es Strafgesetzbuches bemerkten erschwerenden Umstaͤnde ausgezeichnet, auch nicht in 
tinem Pasquill (Nr. 5 des erwähnten. Artikels) zugefügt ist, und, nach Beschaffen- 
eit des Falls, keine höhere Strafe als achttägigen Arrest oder fünfzehen 
ulden Geldbuße nach sich zieht, von der Ortsobrigkeit oder dem Bezirkspolizeiamte 
dolizeilich geahndet, wenn der Beleidigte seine Klage daselbst anbringt. 
Wird die Klage bei dem Gerichte angebracht, oder an dasselbe von dem Bezirks- 
amte, weil ihm das Vergehen seine Strafbefugniß zu uͤbersteigen scheint, verwiesen, 
d hat Ersteres jedenfalls nach den Bestimmungen der Art. 284 und 285 des Straf- 
besezuchs das Erkenntniß zu fällen. 
X. Beeinträchtigung fremden Eigenthums. 
-a) Diebstahl, Unterschlagung, Betrug. 
(Strafgesebuch Art. 316—331.) 
Art. 57. 
Diebstahl (bergl. Art. 316—520 des Strafgesehbuchs) und Betrug (bergl. Art. 351) 
bolen, wenn der Werth des entfremdeten Guts nicht mehr als fuͤnf Gulden betraͤgt 
nd die That durch keine der in dem Gesetzbuche angegebenen Auszeichnungen oder 
(enschaften (Art. 325 bis 325, 528, 355) erschwert ist, mit Arrest bis zu acht
	        
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