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Tagen bestraft werden. Nach denselben Bestimmungen wird die Unterschlaguns
(vergl. Art. 344, 345, 547) bestraft; es ist jedoch bei Ausmessung der Strafe die
Bestimmung des Art. 346 des Strafgesetzbuchs mildernd zu beruͤcksichtigen.
Art. 58.
(Vergl. Strafgesebuch Art. 348.)
Wer eine Sache, von der er nicht annehmen kann, daß sie der Eigenthämer auß
gegeben habe, gefunden hat, und nicht binnen vierzehen Tagen dem Eigenthuͤmer
oder Verlierer, oder, falls diese ihm unbekannt sind, der Obrigkeit oder dem Publi-
kum anzeigt, soll auf Klage des Betheiligten, wenn das Gefundene mehr als Einen-
jedoch weniger als zehen Gulden werth ist, mit einer Geldbuße bis zu fünf zehet
Gulden, bei einem höheren Werthe des Fundes aber mit einer Geldbuße von
zehen bis fuͤnfzig Gulden belegt werden.
Art. 59. .-
Wer eine gefundene Sache von nicht mehr als fuͤnf Gulden Werth d
bekannten Eigenthuͤmer oder Verlierer ablaͤugnet oder sonst auf die im Art. 54
Strafgesetzbuchs bezeichnete Art sich zueignet, wird mit der Haͤlfte der auf der Untet
schlagung stehenden Strafe belegt. ·
4 des
Art. 60.
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Die vorstehenden Strafbestimmungen treten auch ein, wenn Diebstaͤhle, te
schlagungen und Betrügereien, deren Betrag die in den Art. 57 und 59 bezeichnen
Summe nicht übersteigt, unter Ehegatten oder nahen Verwandten (Art. 559
Serafgesetzbuchs) oder an Etz= und Trink-Waaren zu unmittelbarem Genußie (veren
Art. 340 des Strafgesetzbuchs) begangen werden, sofern bei Entwendungen die au
nicht durch eine der im Strafgesetzbuche angegebenen Auszeichnungen (Art. 525—
erschwert ist. Doch findet in diesen Fällen Untersuchung und Strafe nur auf *
gaͤngige Klage der Betheiligten Statt. Auch kann bei Entwendung von Eß- -
Trink-Waaren zu unmittelbarem Genusse auf eine Geldbuße bis zu zehen Gu
den erkannt werden.
Unter-
Art. 61.
Wer sich einer der in Art. 57 und 59 genannten Uebertretungen schuldi
g machl-
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nachdem er früher wegen einer derselben zu einer polizeilichen Strase ve